Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-03-11, 6 L 247/22

6 L 247/22Tribunal administratif11 mars 2022

Regest

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist ihr Wirksamwerden (§ 43 VwVfG), nicht ihre Abfassung durch die Behörde.2. Werden Punkte nach der Abfassung der Entziehungsverfügung, aber vor ihrem Wirksamwerden gelöscht, kann sich das auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken. Denn die Löschung begründet ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG), das das Tattagprinzip überlagert.3. Wurden nach dem Tattagprinzip acht Punkte erreicht, ist die Entziehungsverfügung rechtswidrig, wenn ein Punkt während ihres Postlaufs an den Fahrerlaubnisinhaber gelöscht wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 247/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-11

Aktenzeichen: 6 L 247/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0311.6L247.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Sätze 5 bis 7 StVG; § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG; § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

Leitsätze

  1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist ihr Wirksamwerden (§ 43 VwVfG), nicht ihre Abfassung durch die Behörde.2. Werden Punkte nach der Abfassung der Entziehungsverfügung, aber vor ihrem Wirksamwerden gelöscht, kann sich das auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken. Denn die Löschung begründet ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG), das das Tattagprinzip überlagert.3. Wurden nach dem Tattagprinzip acht Punkte erreicht, ist die Entziehungsverfügung rechtswidrig, wenn ein Punkt während ihres Postlaufs an den Fahrerlaubnisinhaber gelöscht wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1231/22 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2022 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 angeordnet und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins in Ziffer 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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