Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-23, 8 K 5589/21

8 K 5589/21Tribunal administratif23 févr. 2022

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 5589/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 8 K 5589/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0223.8K5589.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel auszuhändigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten.

Gründe

Tatbestand:

Der am 00. 00. 0000 in V. geborene Kläger ist ausweislich des ihm am 30. Oktober 2019 seitens des Generalkonsulats in M. ausgestellten Reisepasses indischer Staatsangehöriger.

Nach Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den unter den Personalien W. Y., geboren am 00. 0. 0000 in E. gestellten Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Februar 2017 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet ab.

Während in der Folgezeit die Abschiebung des Klägers wegen fehlender Reisedokumente aufgrund Identitätstäuschungs ausgesetzt war, teilte er unter dem 5. März 2019 unter Vorlage weiterer Dokumente seines Heimatstaats - etwa der Kopie seines am 6. Dezember 2013 ausgestellten Reisepasses - die eingangs genannten Personalien mit und bat um Ausstellung einer entsprechender Bescheinigung zur Vorlage beim Generalkonsulat, um einen Reisepass erhalten zu können.

Unter dem 8. November 2019 erkannte der Kläger die Vaterschaft für das am 00. März 0000 geborenen Kind seiner langjährigen Lebensgefährtin an, welches mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Eine entsprechende Sorgerechtserklärung wurde abgegeben. Der Kläger lebt mit seinem Kind weiterhin in häuslicher Gemeinschaft und stellt durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicher.

Die Beklagte entschied unter dem 20. November 2020, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen entgegenstehender Ausweisungsinteresse ausscheide, aufgrund der affektiven Abhängigkeit des Kindes vom Kläger jedoch die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV erfüllt seien. Entsprechend händigte sie dem Kläger eine auf ein Jahr befristete „Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel (Art. 20 AEUV (unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis))“ aus, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Zugleich ist vermerkt, dass die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels aufgrund fehlender Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen könne.

Mit der am 17. August 2021 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels. Zur Begründung trägt er vor, ein solcher sei ihm bewilligt worden. Die ausgestellte Bescheinigung sei im internationalen Reiseverkehr nicht geeignet, dass ihm aus Art. 20 AEUV zustehende Recht auf Einreise und Aufenthalt zu bescheinigen, bzw. zu beweisen. Es sei Aufgabe der Verwaltung, die hierfür technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm den mit Bescheinigung vom 12. Februar 2021 ausgestellten Aufenthaltstitel in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auszuhändigen.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert, nach der Erlasslage sei lediglich eine deklaratorische Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts auszustellen. Dies sei erfolgt. § 4 Abs. 2 AufenthG greife nicht, da diese Personengruppe nicht erfasst sei. Bevor im November 2022 ein Speichersachverhalt geschaffen werde, seien ihr die Hände gebunden, zumal Anfragen an das zuständige Landesministerium unbeantwortet geblieben seien. Auch stehe einem Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach wie vor ein generalpräventiv wirkendes Ausweisungsinteresse entgegen, welches dem Kläger noch bis mindestens März 2024 entgegenzuhalten sei.

Entscheidungsgründe:

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist.

Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.

Die Zulässigkeit als Leistungsklage folgt aus dem Aufenthaltsrecht, welches dem Kläger nach Art. 20 AEUV zusteht. Dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entsprechend hat die Beklagte die erforderliche Prüfung mit Vermerk vom 20. November 2020 durchgeführt und (intern) eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW getroffen. Gegenstand des Verfahrens ist mithin allein die Umsetzung durch Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels, dem keine Regelungswirkung im Sinne des § 35 VwVfG NRW mehr innewohnt, so dass eine an sich vorrangige Verpflichtungsklage unstatthaft ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf einen elektronischen Aufenthaltstitel.

Der Kläger fällt als Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen, der mithin nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 lit. d), Nr. 4 FreizügG/EU,

OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 18 B 1684/19 -, unter: nrwe.de (Rn. 14), zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit, ohne dass dort entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO weder § 12a FreizügG/EU noch Art. 21 AEUV in den Blick zu nehmen waren; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 36).

Im Anwendungsbereich des § 1 AufenthG bedarf der Kläger grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, sofern für ihn als Drittstaatsangehörigen nicht durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 AufenthG).

Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 20 AEUV automatisch entsteht,

so BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 36) und BMIBH, Rundschreiben vom 7. März 2020 - M3-21002/67‘1 - (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis), Seite 8,

oder die Ausländerbehörden verpflichtet sind, ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu gewähren, bzw. zuzuerkennen,

VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2020 - 8 K 5232/19 -, unter: nrwe.de (Rn. 58),

so dass dieses Aufenthaltsrecht anders als etwa bei Art. 21 AEUV, Art. 6 und 7 ARB 1/80, Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011,

EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 (Zhu und Chen) -, Rn. 46 (zu Art. 21 AEUV), vom 20. September 1990 - C-192/89 (Sevince) -, Rn. 29 vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (Bekleyen) -, Rn. 17 (zum ARB 1/80) und vom 17. September 2002 - C-413/99 (Baumbast und R) -, Rn. 75 (zur Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung, jeweils unter: curia.eu,

gerade nicht automatisch entsteht,

so - jeweils unter: curia.eu - wohl EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-34/09 (Zambrano) -, Rn. 43 und vom 10. Mai 2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.) -, Rn. 72: ein solches Aufenthaltsrecht könne nicht „verwehrt“ werden, so dass die Möglichkeit der Verwehrung gegen ein automatisches Entstehen spricht; EuGH, Urteile vom 8. Mai 2013 - C-87/12 (Kreshnik Ymeraga) -, Rn. 36 und vom 13. September 2016 - C-304/14 (CS) -, Rn. 30, wonach es um die „Verleihung“ dieser Rechte geht.

Dem ist indes nicht weiter nachzugehen. Entsteht das Recht aus Art. 20 AEUV nicht automatisch, ist der Kläger titelpflichtig im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG, so dass ein entsprechender Aufenthaltstitel auch unter Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige als elektronischer Aufenthaltstitel aufzustellen ist, wobei es der Beklagten überlassen bleibt, in welchem Aufenthaltszweck sie eine Erteilungsgrundlage sieht, um der ausgesprochenen Verurteilung nachzukommen, etwa in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG,

so VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2020 - 8 K 5232/19 -, unter: nrwe.de, a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 23. September 2021 - 7 A 10337/21 -,

oder etwa § 7 AufenthG.

Entsteht das Aufenthaltsrecht automatisch, ist die Rechtsfolge höchstrichterlich geklärt. Sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV erfüllt, ist dem durch Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis dieses Rechts Rechnung zu tragen. Hierbei handelt es sich dann um keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht mit den sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Beschränkungen. Vielmehr handelt es sich um die Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eigener Art, wie sie in § 4 Abs. 2 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist,

BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 36).

Dieser ist - worauf die Beklagte zutreffen hinweist - aufgrund des erfassten Personenkreises nicht unmittelbar anwendbar, sondern aufgrund der nach wie vor bestehenden Regelungslücke in analoger Anwendung. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig, wie der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 (BGBl. I, Seite 2467) selbst zu erkennen gegeben hat. Art. 2 Nr. 7 lit. s) aa) bbb) dieses Gesetzes sieht nämlich folgenden Speichersachverhalt vor:

„qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgereigenschaft) erteilt am … befristet bis …“.

Das Gesetz tritt, da abweichendes insbesondere nicht in Absatz 2 des Artikels 12 geregelt ist, erst am 1. November 2022 in Kraft, so dass eine planwidrige Regelungslücke derzeit besteht. Die von der Beklagten zitierte Erlasslage vermag demgegenüber das materielle Recht nicht zu ändern,

OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2017 - 18 B 792/17 -, unter: nrwe.de (Rn. 13).

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis analog § 4 Abs. 2 AufenthG eine Gültigkeit von fünf Jahren aufzuweisen hat,

BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 -, unter: bverwg.de (Rn. 29).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festge­setzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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