Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-24, 14 L 2459/21.A

14 L 2459/21.ATribunal administratif24 janv. 2022

Regest

Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 L 2459/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-24

Aktenzeichen: 14 L 2459/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0124.14L2459.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 24 Avbs. 1 Satz 6 AsylG

Leitsätze

Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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