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22 L 2222/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-07, 22 L 2222/21
22 L 2222/21Tribunal administratif7 janv. 2022
1. Ein Ausländer, der unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist und nicht nach Asyl nachsucht, kann vor Abschluss des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 VwVfG begründen.2. § 15a AufenthG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, die dem Schutz der Landesfinanzen dient, aber keine subjektiven Wirkungen zugunsten des Ausländers entfaltet. Kein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers vor Durchführung des Verteilungsverfahrens (sign.)
Entscheidungsdatum: 2022-01-07
Aktenzeichen: 22 L 2222/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0107.22L2222.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 71 AufenthG, § 15a AufenthG, § 59 AufenthG, § 3 VwVfG
Kein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers vor Durchführung des Verteilungsverfahrens (sign.)
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
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