Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-07, 22 L 2222/21

22 L 2222/21Tribunal administratif7 janv. 2022

Regest

1. Ein Ausländer, der unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist und nicht nach Asyl nachsucht, kann vor Abschluss des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 VwVfG begründen.2. § 15a AufenthG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, die dem Schutz der Landesfinanzen dient, aber keine subjektiven Wirkungen zugunsten des Ausländers entfaltet. Kein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers vor Durchführung des Verteilungsverfahrens (sign.)

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 2222/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-07

Aktenzeichen: 22 L 2222/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0107.22L2222.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 71 AufenthG, § 15a AufenthG, § 59 AufenthG, § 3 VwVfG

Leitsätze

  1. Ein Ausländer, der unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist und nicht nach Asyl nachsucht, kann vor Abschluss des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 VwVfG begründen.2. § 15a AufenthG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, die dem Schutz der Landesfinanzen dient, aber keine subjektiven Wirkungen zugunsten des Ausländers entfaltet.

Kein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers vor Durchführung des Verteilungsverfahrens (sign.)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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