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6 L 1820/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-26, 6 L 1820/21
6 L 1820/21Tribunal administratif26 nov. 2021
1. Wird eine zum Zeitpunkt der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bereits rechtskräftige Verurteilung der Luftsicherheitsbehörde erst danach bekannt, kann sie die Feststellung nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW analog widerrufen. Das nachträgliche Bekanntwerden steht der nachträglich eingetretenen Tatsache nicht gleich (wie BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16/17 -, juris Rn. 15 ff.).2. Der Widerruf kann unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW in eine Rücknahme der (von Anfang an rechtswidrigen) Zuverlässigkeitsfeststellung mit Wirkung für die Zukunft umgedeutet werden.
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 6 L 1820/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1126.6L1820.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 47 VwVfG; § 48 Abs. 1, Abs. 4 VwVfG; § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG; § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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