Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-12, 21 K 6278/20

21 K 6278/20Tribunal administratif12 nov. 2021

Regest

Keine Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Kapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG in Nordrhein-Westfalen, wenn diese nicht zuvor in IG.NRW erfasst worden sind. Eine Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 KHG zu erfüllen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 K 6278/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-12

Aktenzeichen: 21 K 6278/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1112.21K6278.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: § 21 Abs. 5 KHG; § 1 Abs. 2 DIVI-IR-VO; § 2 Abs. 4 PPuGV

Leitsätze

Keine Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Kapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG in Nordrhein-Westfalen, wenn diese nicht zuvor in IG.NRW erfasst worden sind.

Eine Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 KHG zu erfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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