Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-03, 20 K 559/19

20 K 559/19Tribunal administratif3 nov. 2021

Regest

Hebt das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid einer Industrie- und Handelskammer mit dem Einwand auf, die Wirtschaftsplanung der IHK verstoße wegen überhöhter Vermögensrücklagen gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, so ist es nach Ablauf des Beitragsjahrs nicht möglich, den Fehler durch eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzung zu heilen. Es gilt der Jährlichkeitsgrundsatz. Beiträge werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans erhoben, der vor dem Beginn des Beitragsjahres aufzustellen ist und nur bis zu dessen Ende geändert werden kann. Auch wenn die Industrie- und Handelskammer unzulässige Vermögensrücklagen in den Folgejahren aufzehrt, ist sie gehindert, durch eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzung solche Beitragsjahre nachträglich abzurechnen, in denen überhöhtes Vermögen vorhanden war.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 K 559/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-03

Aktenzeichen: 20 K 559/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1103.20K559.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: § 3 Abs. 2 IHKG

Leitsätze

Hebt das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid einer Industrie- und Handelskammer mit dem Einwand auf, die Wirtschaftsplanung der IHK verstoße wegen überhöhter Vermögensrücklagen gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, so ist es nach Ablauf des Beitragsjahrs nicht möglich, den Fehler durch eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzung zu heilen.

Es gilt der Jährlichkeitsgrundsatz. Beiträge werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans erhoben, der vor dem Beginn des Beitragsjahres aufzustellen ist und nur bis zu dessen Ende geändert werden kann.

Auch wenn die Industrie- und Handelskammer unzulässige Vermögensrücklagen in den Folgejahren aufzehrt, ist sie gehindert, durch eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzung solche Beitragsjahre nachträglich abzurechnen, in denen überhöhtes Vermögen vorhanden war.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

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