Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-28, 18 K 7879/19

18 K 7879/19Tribunal administratif28 oct. 2021

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 7879/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-28

Aktenzeichen: 18 K 7879/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1028.18K7879.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW; § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW; § 4 Abs.2 LHundG NRW

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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