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11 K 3674/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-06, 11 K 3674/19
11 K 3674/19Tribunal administratif6 oct. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-06
Aktenzeichen: 11 K 3674/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1006.11K3674.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; TA Lärm Nr. 3.2.1; TA Lärm Nr. 6.7
Die der Beigeladenen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück O. Straße 000 in X. erteilte Teilbaugenehmigung der Beklagten vom 28. März 2019, der Bescheid der Beklagten über die Zulassung einer Befreiung vom 28. März 2019, die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Mai 2019 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Januar 2021 und der Bescheid der Beklagten über die Zulassung einer Befreiung vom 22. Mai 2019 werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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