Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-21, 28 K 3994/20

28 K 3994/20Tribunal administratif21 sept. 2021

Regest

1. Vor der - in die Eigentumsrechte des Eigentümers eingreifenden - Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 4 Abs. 1 DSchG bedarf es regelmäßig einer Anhörung des Betroffenen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. 2. Nur ausnahmsweise kann aus Gründen der effektiven vorläufigen Sicherung des Denkmals vor der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 Abs 1 DSchG auf eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden. 3. Die Heilung des in der unterbliebenen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW tritt nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 3994/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 28 K 3994/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0921.28K3994.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: DSchG § 4 Abs 1; DSchG § 21 nAbs 3; VwVfG NRW § 28 Abs 1; VwVfG NRW § 28 Abs 2 Nr 1; VwVfG NRW § 28 Abs 3; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG § 46

Leitsätze

  1. Vor der - in die Eigentumsrechte des Eigentümers eingreifenden - Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 4 Abs. 1 DSchG bedarf es regelmäßig einer Anhörung des Betroffenen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW.

  2. Nur ausnahmsweise kann aus Gründen der effektiven vorläufigen Sicherung des Denkmals vor der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 Abs 1 DSchG auf eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden.

  3. Die Heilung des in der unterbliebenen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW tritt nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris).

Tenor

  • 1. Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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