Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-17, 22 L 1585/21.A

22 L 1585/21.ATribunal administratif17 sept. 2021

Regest

Wird in der Hauptsache ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, kann dieses Begehr im einstweilien Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1585/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-17

Aktenzeichen: 22 L 1585/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0917.22L1585.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 60 Abs. 5 AufenthG, § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 2 Nr. 1 AslyG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO

Leitsätze

Wird in der Hauptsache ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, kann dieses Begehr im einstweilien Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

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