Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-09, 28 K 6001/19

28 K 6001/19Tribunal administratif9 sept. 2021

Regest

1. § 17 Abs. 8 BNatSchG stellt eine speziellere und damit vorrangige Ermächtigungsgrundlage dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG und auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW verdrängt. 2. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG kann anders als nach den für die Vorschriften des § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW geltenden allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, nach denen neben dem sog. Handlungsstörer auch gegen den sog. Zustandsstörer vorgegangen werden darf, nur der Verursacher des Eingriffs zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden. 3. Die Beseitigung einer 400 m langen Hecke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 4. Der Austausch der Rechtsgrundlage für eine Wiederherstellungsanordnung und das Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig, wenn die im Bescheid getroffene behördliche Regelung hierdurch eine Wesensänderung erfahren würde.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 6001/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-09

Aktenzeichen: 28 K 6001/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0909.28K6001.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: § 3 Abs 2 BNatSchG; § 14 BNatSchG; § 17 Abs 8 BNatSchG; § 2 Abs 1 LNatSchG NRW; § 14 Abs 1 OBG NRW

Leitsätze

  1. § 17 Abs. 8 BNatSchG stellt eine speziellere und damit vorrangige Ermächtigungsgrundlage dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG und auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW verdrängt. 2. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG kann anders als nach den für die Vorschriften des § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW geltenden allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, nach denen neben dem sog. Handlungsstörer auch gegen den sog. Zustandsstörer vorgegangen werden darf, nur der Verursacher des Eingriffs zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden.

  2. Die Beseitigung einer 400 m langen Hecke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

  3. Der Austausch der Rechtsgrundlage für eine Wiederherstellungsanordnung und das Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig, wenn die im Bescheid getroffene behördliche Regelung hierdurch eine Wesensänderung erfahren würde.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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