Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-02, 29 L 1165/21

29 L 1165/21Tribunal administratif2 août 2021

Regest

1. Das ArbSchG und die ArbStättV finden auch Anwendung, wenn sich nur ein Teilbereich der Arbeitsstätte auf deutschem Hoheitsgebiet befindet. Dies ist zu bejahen, wenn Arbeitnehmer in Deutschland durch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Dritte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und in Betrieben in den Niederlanden tätig sind. 2. Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde kann von einem Arbeitgeber im Hinblick auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht über die in Ziffer 4.4 Abs. 4 des Anhangs zur ArbStättV genannten Angaben hinaus die Dokumentation der Belegung einzelner Zimmer verlangen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1165/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-02

Aktenzeichen: 29 L 1165/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0802.29L1165.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; § 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV; Ziffer 4.4 Abs. 4 Anhang zur ArbStättV

Leitsätze

  1. Das ArbSchG und die ArbStättV finden auch Anwendung, wenn sich nur ein Teilbereich der Arbeitsstätte auf deutschem Hoheitsgebiet befindet. Dies ist zu bejahen, wenn Arbeitnehmer in Deutschland durch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Dritte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und in Betrieben in den Niederlanden tätig sind.

  2. Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde kann von einem Arbeitgeber im Hinblick auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht über die in Ziffer 4.4 Abs. 4 des Anhangs zur ArbStättV genannten Angaben hinaus die Dokumentation der Belegung einzelner Zimmer verlangen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 29 K 2921/21 wird hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer I. 2., I. 3., I. 4. und I. 5. des Bescheides des Antragsgegners vom 31. März 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer V. des Bescheides angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 35 Prozent und der Antragsgegner zu 65 Prozent.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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