Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-21, 29 L 1079/21

29 L 1079/21Tribunal administratif21 mai 2021

Regest

1. Ersatzschulen im Sinne des SchulG NRW können nur hoheitliche Maßnahmen treffen, soweit ihnen entsprechende Befugnisse durch Beleihung, das heißt durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes, wirksam eingeräumt worden sind.2. § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO stellen keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für den Ausschluss einer Schülerin von der schulischen Nutzung durch die Schulleiterin einer Ersatzschule dar. Der Schulleiterin sind durch diese Vorschriften nicht wirksam hoheitliche Befugnisse eingeräumt worden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1079/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 29 L 1079/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0521.29L1079.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO; § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO

Leitsätze

  1. Ersatzschulen im Sinne des SchulG NRW können nur hoheitliche Maßnahmen treffen, soweit ihnen entsprechende Befugnisse durch Beleihung, das heißt durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes, wirksam eingeräumt worden sind.2. § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO stellen keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für den Ausschluss einer Schülerin von der schulischen Nutzung durch die Schulleiterin einer Ersatzschule dar. Der Schulleiterin sind durch diese Vorschriften nicht wirksam hoheitliche Befugnisse eingeräumt worden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Schulleiterin der C. N. N1. vom 12. Mai 2021 (29 K 3523/21) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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