Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-18, 14 K 700/21

14 K 700/21Tribunal administratif18 mai 2021

Regest

Eine lediglich dem Adressaten bekanntgegebene Betriebsuntersagung nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV und der Versuch ihrer Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs begründen ohne weiteres keine diskriminierende Wirkung zulasten des Betroffenen und damit kein Rehabilitierungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 700/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-18

Aktenzeichen: 14 K 700/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0518.14K700.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; § 25 Abs. 4 S. 1 FZV

Leitsätze

Eine lediglich dem Adressaten bekanntgegebene Betriebsuntersagung nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV und der Versuch ihrer Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs begründen ohne weiteres keine diskriminierende Wirkung zulasten des Betroffenen und damit kein Rehabilitierungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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