Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-08, 14 K 222/19

14 K 222/19Tribunal administratif8 mars 2021

Regest

Ein Verschulden eines Beauftragten (hier: eines gewerblichen Hausverwalters) ist auch anzunehmen, wenn er trotz eingeschränkter (Reparatur-)Vollmacht im Hausverwaltungsvertrag nicht darlegt, dass er das für eine Mängelbeseitigung nach den Umständen Erforderliche unternommen hat (hier: fehlender Nachweis über die behauptete Kontaktaufnahme mit dem Immobilieneigentümer zwecks Reparaturabsprache).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 222/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 14 K 222/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0308.14K222.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 26 WFNG NRW; § 21 Abs. 1 S. 1 und 6 WFNG NRW; § 29 Nr. 8 WFNG NRW

Leitsätze

Ein Verschulden eines Beauftragten (hier: eines gewerblichen Hausverwalters) ist auch anzunehmen, wenn er trotz eingeschränkter (Reparatur-)Vollmacht im Hausverwaltungsvertrag nicht darlegt, dass er das für eine Mängelbeseitigung nach den Umständen Erforderliche unternommen hat (hier: fehlender Nachweis über die behauptete Kontaktaufnahme mit dem Immobilieneigentümer zwecks Reparaturabsprache).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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