Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-09, 6 L 118/21

6 L 118/21Tribunal administratif9 févr. 2021

Regest

Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im fahrerlaubnisrechtlichen Punkteverfahren, nachdem die Behörde eine zuvor ausgesonderte Punktemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vollständig vorgelegt hat. Fortsetzung des Beschlusses vom 7. Januar 2021.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 118/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-09

Aktenzeichen: 6 L 118/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0209.6L118.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 80 Abs. 7 VwGO; § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG

Leitsätze

Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im fahrerlaubnisrechtlichen Punkteverfahren, nachdem die Behörde eine zuvor ausgesonderte Punktemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vollständig vorgelegt hat. Fortsetzung des Beschlusses vom 7. Januar 2021.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 7. Januar 2021 − 6 L 2246/20 – wird der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 6651/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen, mit Wirkung vom heutigen Tage abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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