Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-28, 18 K 1297/19

18 K 1297/19Tribunal administratif28 janv. 2021

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 1297/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 18 K 1297/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0128.18K1297.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 15 Abs. 1 VersG; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG; § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung unter Ziffer B.1 des Bescheides des beklagten Landes vom 7. Februar 2019 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und das beklagte Land zu ¼.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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