Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-07, 6 L 2246/20

6 L 2246/20Tribunal administratif7 janv. 2021

Regest

1. Ermahnung und Verwarnung müssen im Zeitpunkt ihres Ergreifens rechtmäßig sein. Dürfen die zugrundeliegenden Taten danach gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden, lässt das die Maßnahmen nicht nachträglich rechtswidrig werden. 2. Die Registerauskunft über eine Tat unterliegt dem Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG erst, wenn die Maßnahme, die auf ihm beruht, selbst zu löschen ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2246/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: 6 L 2246/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0107.6L2246.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG; § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG

Leitsätze

  1. Ermahnung und Verwarnung müssen im Zeitpunkt ihres Ergreifens rechtmäßig sein. Dürfen die zugrundeliegenden Taten danach gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden, lässt das die Maßnahmen nicht nachträglich rechtswidrig werden.

  2. Die Registerauskunft über eine Tat unterliegt dem Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG erst, wenn die Maßnahme, die auf ihm beruht, selbst zu löschen ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 6651/20 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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