Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-03, 9 K 2356/19

9 K 2356/19Tribunal administratif3 déc. 2020

Regest

1.Erweitert die Bauaufsichtsbehörde die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, kann der Nachbar sich gegen eine diesbezügliche Verletzung drittschützender Vorschriften mit der Anfechtungsklage wehren. 2. Zur Gefährdung des Baugrundes der Nachbargrundstücke durch einen Wehrmachtsstollen. 3. Der Gebietswahrungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet. 4. Von ihrer Anzahl nicht überdimensionierte straßenseitige Stellplätze in einem Wohngebiet sind regelmäßig den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos. 5. Zum Erfordernis der Unterordnung einer Tiefgaragenzufahrt zur Inanspruchnahme der abstandsflächnrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 2356/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 9 K 2356/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1203.9K2356.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauO NRW § 6 Abs 4; BauO NRW 2000 § 15 Abs 1 S 2; BauO NRW 2000 § 68 Abs 1 S 1; BauGB § 34 Abs 1; BauGB§ 34 Abs 2

Leitsätze

1.Erweitert die Bauaufsichtsbehörde die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, kann der Nachbar sich gegen eine diesbezügliche Verletzung drittschützender Vorschriften mit der Anfechtungsklage wehren.

  1. Zur Gefährdung des Baugrundes der Nachbargrundstücke durch einen Wehrmachtsstollen.

  2. Der Gebietswahrungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet.

  3. Von ihrer Anzahl nicht überdimensionierte straßenseitige Stellplätze in einem Wohngebiet sind regelmäßig den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos.

  4. Zum Erfordernis der Unterordnung einer Tiefgaragenzufahrt zur Inanspruchnahme der abstandsflächnrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8. (untereinander jeweils als Gesamtschuldner) sowie die Klägerin zu 9. und die Klägerin zu 10. tragen jeweils 1/6 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet

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