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17 K 8560/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-25, 17 K 8560/19
17 K 8560/19Tribunal administratif25 nov. 2020
Selbstgeschaffene schuldrechtliche Zugangshindernisse sind für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung grundsätzlich unbeachtlich. Die privatrechtliche Nutzungssituation des Grundstücks ist weder grundbuchrechtlich verfestigt noch regelmäßig von derartiger Kontinuität oder rechtseinheitlichen Gestaltung, als dass der Kommune aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gebührengerechtigkeit sowie der Verwaltungspraktikabilität zugemutet werden könnte, diese zu berücksichtigen. Allein maßgeblich ist die Eigentümerstellung (hier: Vermietung eines Vorder- und Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität der veranlagten Grundstücke).
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 17 K 8560/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1125.17K8560.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Selbstgeschaffene schuldrechtliche Zugangshindernisse sind für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung grundsätzlich unbeachtlich. Die privatrechtliche Nutzungssituation des Grundstücks ist weder grundbuchrechtlich verfestigt noch regelmäßig von derartiger Kontinuität oder rechtseinheitlichen Gestaltung, als dass der Kommune aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gebührengerechtigkeit sowie der Verwaltungspraktikabilität zugemutet werden könnte, diese zu berücksichtigen. Allein maßgeblich ist die Eigentümerstellung (hier: Vermietung eines Vorder- und Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität der veranlagten Grundstücke).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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