Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-24, 17 K 3037/20.A

17 K 3037/20.ATribunal administratif24 nov. 2020

Regest

In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 17 K 3037/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 17 K 3037/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1124.17K3037.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: AsylG § 3; AsylG § 3a Abs 3

Leitsätze

In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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