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29 K 13336/17•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-23, 29 K 13336/17
29 K 13336/17Tribunal administratif23 nov. 2020
1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist Zugang zu gewähren zu einer Richtlinie, die Vorgaben zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen enthält, soweit die Richtlinie Vorgaben zum Gegenstand der Anonymisierung ("Was" der Anonymisierung) enthält.2. Einer weitergehenden Bekanntgabe der Richtlinie hinsichtlich der Vorgaben zu den Methoden der Anonymisierung ("Wie" der Anonymisierung) steht der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 29 K 13336/17
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1123.29K13336.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 4 Abs. 1 IFG NRW; § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 5. November 2018“ zu gewähren, soweit die Richtlinie Regelungen dazu trifft, welche Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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