Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-16, 14 K 6316/19

14 K 6316/19Tribunal administratif16 nov. 2020

Regest

1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht. 2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 6316/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-16

Aktenzeichen: 14 K 6316/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1116.14K6316.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO; § 45 Abs. 9 StVO

Leitsätze

  1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht.

  2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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