Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-15, 26 K 2596/17

26 K 2596/17Tribunal administratif15 juin 2020

Regest

1. Mit der Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt. 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen. 3. Die Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW führt nicht zur Unwirksamkeit des in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelten grundsätzlichen Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014, sondern bewirkt einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 2596/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-15

Aktenzeichen: 26 K 2596/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0615.26K2596.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: GG Art 33 Abs 5, LBG NRW § 77 Abs 8; BVO NRW § 4 Abs 1 Nr 7; BVO NRW § 15

Leitsätze

  1. Mit der Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt.

  2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen.

  3. Die Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW führt nicht zur Unwirksamkeit des in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelten grundsätzlichen Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014, sondern bewirkt einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 16. November 2015 bereits bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 45,23 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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