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21 K 19075/17.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-05, 21 K 19075/17.A
21 K 19075/17.ATribunal administratif5 mai 2020
Asylrecht (Afghanistan)
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 21 K 19075/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0505.21K19075.17A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 21. Kammer
Asylrecht (Afghanistan)
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.11.2017 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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