Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-28, 14 K 1666/19

14 K 1666/19Tribunal administratif28 avr. 2020

Regest

Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint). Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 1666/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-28

Aktenzeichen: 14 K 1666/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0428.14K1666.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 3 Abs, 1 Satz 1 StVG; § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur FeV

Leitsätze

Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint).

Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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