Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-22, 14 L 338/20

14 L 338/20Tribunal administratif22 avr. 2020

Regest

Bei einem Cannabiskonsumenten, der erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt, so dass es auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt. Daher muß die Behörde den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms nicht abwarten.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 L 338/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-22

Aktenzeichen: 14 L 338/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0422.14L338.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV; § 11 Abs. 6 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV

Leitsätze

Bei einem Cannabiskonsumenten, der erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt, so dass es auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt. Daher muß die Behörde den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms nicht abwarten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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