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10 K 9560/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-09, 10 K 9560/18.A
10 K 9560/18.ATribunal administratif9 avr. 2020
Zweitantrag, Gerichtsbescheid; teil kein Zweitantrag, wenn Kind in Deutschland geboren ist (insofern übereinstimmende Erledigung) (Hilfs-)Klagearten in Verfahren zu Zweitanträgen Prüfungsumfang des Bundesamts bei der Frage, ob Vorverfahren im anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig abgeschlossen ist (nur Tenor der ausländischen Entscheidung oder gesamtes Urteil einzusehen) Verfahrensfehler beim Bescheid zu Zweitverfahren, da keine (schriftliche) Anhörung der Kläger zu Wiederaufnahmegründen (Gesetzesbegründung, i.E. reicht Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme) Keine Heilung und keine Unbeachtlichkeit von fehlender Anhörung aufgrund Vorgaben aus dem Europarecht (Art. 42 Abs. 2 b) 2013/32 EU).
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 10 K 9560/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0409.10K9560.18A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 10. Kammer
Zweitantrag, Gerichtsbescheid; teil
kein Zweitantrag, wenn Kind in Deutschland geboren ist (insofern übereinstimmende Erledigung)
(Hilfs-)Klagearten in Verfahren zu Zweitanträgen
Prüfungsumfang des Bundesamts bei der Frage, ob Vorverfahren im anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig abgeschlossen ist (nur Tenor der ausländischen Entscheidung oder gesamtes Urteil einzusehen)
Verfahrensfehler beim Bescheid zu Zweitverfahren, da keine (schriftliche) Anhörung der Kläger zu Wiederaufnahmegründen (Gesetzesbegründung, i.E. reicht Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme)
Keine Heilung und keine Unbeachtlichkeit von fehlender Anhörung aufgrund Vorgaben aus dem Europarecht (Art. 42 Abs. 2 b) 2013/32 EU).
Das Verfahren betreffend den Kläger zu 8. wird eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids vom 19. März 2019) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Summe abwenden.
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