Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-20, 6 L 3230/19

6 L 3230/19Tribunal administratif20 févr. 2020

Regest

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3230/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 6 L 3230/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0220.6L3230.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 4 Abs. 6 StVG; § 4 Abs. 8 StVG

Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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