Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-30, 14 K 6667/19

14 K 6667/19Tribunal administratif30 janv. 2020

Regest

1. Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass ein Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden ist und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nichts geändert hat. 2. Jedoch kommt der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute: Weist sie die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens wie auch dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort. 3. Der Beweis für die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens und für dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme kann sowohl durch direkte Beweismittel als auch mittels Indizien geführt werden. In letzterem Fall reicht jedes Indiz für sich gesehen in der Regel nicht aus, um den vollen Beweis für die zu beweisende Tatsache zu erbringen. Allerdings kann die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis liefern, wenn sie unmittelbar auf den Geschehensablauf hinweisen und diesen wie einen Ring umschließen. 4. Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung des Verkehrszeichens nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. 5. Gelingt es dem Verkehrsteilnehmer, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort zu beweisen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 6667/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 14 K 6667/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0130.14K6667.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 108 VwGO, § 44 VwGO; § 77 VwVG NRW, § 15 VO VwVG NRW; § 24 OBG NRW

Leitsätze

  1. Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass ein Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden ist und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nichts geändert hat.

  2. Jedoch kommt der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute: Weist sie die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens wie auch dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort.

  3. Der Beweis für die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens und für dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme kann sowohl durch direkte Beweismittel als auch mittels Indizien geführt werden. In letzterem Fall reicht jedes Indiz für sich gesehen in der Regel nicht aus, um den vollen Beweis für die zu beweisende Tatsache zu erbringen. Allerdings kann die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis liefern, wenn sie unmittelbar auf den Geschehensablauf hinweisen und diesen wie einen Ring umschließen.

  4. Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung des Verkehrszeichens nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert.

  5. Gelingt es dem Verkehrsteilnehmer, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort zu beweisen.

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. August 2019, Aktenzeichen: 00/0000-0000/0000, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 185,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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