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2 L 625/26•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-07-20, 2 L 625/26
2 L 625/26Tribunal administratif20 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: 2 L 625/26
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0720.2L625.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen (Einstellungsjahrgang 2026) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und das Bewerbungsverfahren des Antragstellers bis dahin vorläufig fortzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 5/6 und der Antragsgegner 1/6.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der am 00. März 2002 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr noch die weitere Teilnahme am Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Die zunächst auch begehrte vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst verfolgt der Antragsteller nach zwischenzeitlicher Umstellung seines Antrags im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht weiter.
Der Antragsteller bewarb sich zum Einstellungstermin 1. September 2026 bei O. um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Laufbahngruppe 2.1). Bereits für das Einstellungsjahr 2025 absolvierte der Antragsteller den geschützten PC-Test und das Assessment-Center mit einem Rangordnungswert (ROW) von 89,687. Im Laufe des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragte er die Übernahme des ROW in das Einstellungsverfahren für das Jahr 2026. Diesem Übertragungswunsch hat das O. entsprochen. Die polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers steht noch aus.
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) stellte das O. fest, dass gegen den Antragsteller unter dem Aktenzeichen N07 bei der Staatsanwaltschaft M. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig war, welches am 14. August 2025 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist. Außerdem war gegen den Antragsteller bei dem Hauptzollamt X. unter dem Aktenzeichen N08 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, in dem es darum ging, dass der Antragsteller als Teil der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern im Zeitraum vom 00. Januar 2020 bis 00. März 2020 und seit dem 00. November 2020 widerrechtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben soll. Dieses Verfahren schloss mit einem Bußgeldbescheid über 450,00 Euro und einer Rückforderung der überzahlten Leistungsbeträge ab. Diesen Zahlungsverpflichtungen kam der Antragsteller nach.
Mit Schreiben vom 0. März 2026 teilte das O. dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, dessen Einstellung in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen, weil wegen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestünden.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Antragsteller mit anwaltlichen Schreiben vom 00. April 2026 Gebrauch und trug vor: Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung sei eingestellt worden und begründe keine charakterlichen Zweifel an seiner Eignung für den Polizeiberuf. Dem Verfahren habe eine emotional aufgeladene Trennung von seiner Freundin zugrunde gelegen, die ihn betrogen habe. Der Vorwurf, er habe seine Ex-Freundin geschlagen, sei von ihm von Anfang an bestritten worden. Er habe zwar im Zuge des Wortgefechts auf die Kommode in der Wohnung geschlagen, diese sei jedoch bereits beschädigt gewesen, da seine Ex-Freundin einige Wochen zuvor mit einer Vase nach ihm geworfen und dabei die Kommode getroffen habe. Auch das Bußgeldverfahren aus dem Jahre 2021 begründe keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Er habe in den betroffenen Zeiträumen als Kellner in einem Betrieb gearbeitet, um sich als Schüler Taschengeld dazu zu verdienen. Aus Mangel an Erfahrung - es habe sich um seinen ersten Job gehandelt - habe er nicht gewusst, dass er diese Tätigkeit und die damit verbundenen Einkünfte über seinen Vater dem Jobcenter hätte mitteilen müssen. Er habe sofort an der lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, habe sich für sein Fehlverhalten entschuldigt und alle Zahlungsaufforderungen beglichen.
Mit Bescheid vom 00. April 2026 lehnte das O. die Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst ab. Zur Begründung führte es aus: Im Rahmen des Auswahlverfahrens seien Umstände bekannt geworden, die ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst begründen würden. So habe der Antragsteller am 00. Februar 2025 im Zuge von Trennungsstreitigkeiten in der gemeinsamen Wohnung seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und deren Kommode beschädigt. Dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde ändere nichts an den insoweit bestehenden Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. So sei seine Behauptung, er habe seine Ex-Freundin nicht geschlagen, als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Schlag gegen die Kommode - den der Antragsteller eingeräumt habe - zeuge neben einer mangelhaften Achtung fremden Eigentums von wenig Resilienz und einer mangelhaft ausgeprägten Frustrationstoleranz.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 00. Mai 2026 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 2087/26 anhängig ist, und hat zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt er unter Wiederholung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, dass das Strafverfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Er habe seine Ex-Freundin, die ihn geschlagen habe, lediglich weggeschubst, um weitere Angriffe zu unterbinden. Er selbst habe seine Ex-Freundin nicht geschlagen. Er habe zwar in einer emotionalen Ausnahmesituation auf die Kommode geschlagen, diese sei aber bereits schon vorher beschädigt gewesen. Im Hinblick auf das Bußgeldverfahren habe der Antragsgegner seine jugendliche Unerfahrenheit nicht angemessen berücksichtigt. Ihm sei schlicht nicht bewusst gewesen, dass er im Hinblick auf seinen ersten Job als Kellner eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter gehabt habe. Im Alter von gerade einmal 16 Jahren habe er als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Hinweiszettel ausgehändigt bekommen. Bei lebensnaher Betrachtung liege hier kein Vorsatz vor, sondern ein aus jugendlicher Unwissenheit resultierendes fahrlässiges Fehlverhalten. Dies gelte umso mehr, weil er auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht habe, alle Zahlungen ausgeglichen und sich ausdrücklich für seine Fehlangabe entschuldigt habe. Der Antragsgegner habe hier zu Unrecht Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, zumal er auch noch einen falschen Maßstab bei dieser Bewertung zugrunde gelegt habe. Er sei hier bei der Maßstabsbildung von der Wohlverhaltenspflicht von bereits im Dienst befindlichen Polizeibeamten ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihm lediglich um einen Bewerber handele, der in einem zu begründenden Beamtenverhältnis auf Widerruf im Übrigen jederzeit entlassen werden könne. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihn vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zum 1. September 2026 in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1. des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen,
hilfsweise,
über seine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1. des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einstellungstermin 1. September 2026 vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und insbesondere die Einstellung nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung abzulehnen.
Nach Klärung, dass der ROW des Antragstellers aus dem Einstellungsjahr 2025 von dem O. für das Jahr 2026 übernommen wird und noch die polizeiärztliche gesundheitliche Eignungsprüfung des Antragstellers aussteht, beantragt der Antragsteller nunmehr noch,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu verpflichten, das auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einstellungstermin 1. September 2026 gerichtete Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und insbesondere die Einstellung nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung abzulehnen.
Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -,
den Antrag abzulehnen,
und führt zur Begründung aus: Der Antrag sei auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Für die Begründung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst sei eine strafrechtliche Verurteilung oder sonstige strafrechtliche Ahndung nicht Voraussetzung. In der Konfliktsituation am 00. Februar 2025 habe der Antragsteller auf Aggression und körperliche Gewalt zurückgegriffen, obwohl eine verbale Auseinandersetzung oder das Verlassen der Wohnung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Von dem Vorwurf der körperlichen Auseinandersetzung in Form eines Schlags mit der Faust in das Gesicht der Ex-Freundin werde Abstand genommen, da dieser Sachverhalt unter den Beteiligten streitig und einem Beweis nicht zugänglich sei. Besondere Bedeutung komme aber dem Schlag gegen die Kommode zu, da diese Handlung von Aggressivität und körperlicher Gewalt geprägt sei. Selbst der Versuch eine bereits beschädigte Sache weiter zu beschädigen, zeige die mangelnde Achtung vor dem Eigentum anderer. Das Eigentum eines anderen werde auch dann verletzt, wenn eine bereits beschädigte Sache noch weiter beschädigt wird. Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Einkünfte nicht gegenüber dem Jobcenter angezeigt habe, begründe erhebliche Zweifel an dessen charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Der Vorfall liege zwar mehrere Jahre zurück, der Antragsteller trage aber keinen nachvollziehbaren und überzeugenden Grund dafür vor, dass er zwischenzeitlich charakterlich gereift sei, allein die Entschuldigung, Mitwirkung an der Tataufklärung und Rückzahlung der überzahlten Beträge reiche hierfür nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nebst der beigezogenen Strafakte - N07 - sowie des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei dem Hauptzollamt X. - N08 - Bezug genommen.
II.
Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 29. Juni 2026 gemäß § 6 Abs. N05 VwGO durch den Vorsitzenden als Einzelrichter.
vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 13 ME 27/20 -, juris, Rn. 1; VG München, Urteil vom 19. Januar 2026 - M 8 K 24.1167 -, juris, Rn. 56; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2025 - 12 K 3606/24 -, juris, Rn. 18,
da der Antragsteller im Hinblick auf die zunächst begehrte vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - zu der er noch nicht einmal die polizeiärztliche Eignungsuntersuchung absolviert hat - keine Entscheidung mehr begehrt. Insoweit war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
a. Nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vor diesem Hintergrund ist hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO im Grunde die statthafte Rechtsschutzform.
Für den Antrag in seiner hier konkret formulierten Fassung („…bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren…“) besteht aber nicht vollumfänglich auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Einstellungsbehörde erneut und rechtsfehlerfrei - dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird. Nur bis dahin - und nicht notwendig bis zur Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung oder Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zumal das formalisierte Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Grundsatz mit der Einstellung der erfolgreichen Bewerber zum 1. September 2026 bzw. nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bis spätestens Ende September 2026 endet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2,
und mithin das Bewerbungsverfahren für den beantragten Einstellungstermin (1. September 2026) insofern schon in tatsächlicher Hinsicht gar nicht mehr bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortgesetzt werden kann.
Soweit der Antragsteller hier zum Zwecke der vorläufigen Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sein Bewerbungsverfahren auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bis zu einer „rechtskräftigen“ Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortzuführen, der Antrag mithin über den Zeitpunkt einer behördlichen Neubescheidung hinausgeht, fehlt es somit bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung. Was die Zeit nach der Neubescheidung durch die Einstellungsbehörde anbelangt, ist es dem Antragsteller zuzumuten ggfs. um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Vgl. zum Stellenbesetzungsverfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - N05 B 1861/21 -, juris, Rn. 5 f., vom 5. Mai 2020 - 1 B 202/20 -, juris, Rn. 45 f. und vom 7. Juni 2018 - N05 B 1381/17 -, juris, Rn. 8 f.; VG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 - 12 B 57/19 -, juris, Rn. 18, und vom 22. August 2019 - 12 B 19/19 -, juris, Rn. 19 f.
b. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist im Übrigen zulässig und teilweise (wie aus dem Tenor ersichtlich) begründet.
Soweit der Antrag - sinngemäß - darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Einstellungsjahrgang 2026) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und bis dahin das Bewerbungsverfahren vorläufig fortzusetzen, ist der Antrag begründet (aa.). Soweit der Antragsteller zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung begehrt, dass der Antragsgegner „die Einstellung nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung“ ablehnen darf, ist der Antrag unbegründet (bb.).
aa. Im Hinblick auf das in der Sache nach geltend gemachte Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Einstellungsjahrgang 2026) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und bis dahin das Bewerbungsverfahren vorläufig fortzusetzen, hat er den für den Erlass einer solchen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind nach Maßgabe von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Das Gericht kann grundsätzlich, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) erreichen kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - Grundgesetz - GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rn. 15, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 -6 B 1317/19 -, juris, Rn. 8, vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl.
2019, 405 und vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 12.
Im vorliegenden Fall unterliegt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund den vorstehend ausgeführten qualifizierten Anforderungen.
Die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebte vorläufige weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners zum Einstellungsjahr 2026 beinhaltet eine - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur einstweilen - die Rechtsposition vermitteln, die er auch im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Die nach den obigen Ausführungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegebenen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
(1) Der Antragsteller hat den erforderlichen - qualifizierten - Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das formalisierte Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen (Einstellungsjahr 2026) endet im Grundsatz mit der Einstellung der erfolgreichen Bewerber zum 1. September 2026. Nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist der Einstieg in die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst auch noch in den ersten Wochen des Ausbildungsjahrs (spätestens Ende September) möglich,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2,
danach ist die Ausbildung bereits zu weit vorangeschritten, um verpasste Ausbildungsabschnitte nachholen zu können. Selbst bis zum 30. September 2026 kann der Antragsteller im Hauptsacheverfahren 2 K 2087/26 mit Blick auf die Verfahrenslaufzeiten bei Gericht - auch unter Berücksichtigung der Ausschöpfung etwaiger Rechtsmittel - keinen wirksamen und abschließenden Rechtsschutz erlangen. Ihm drohen daher insoweit irreversible Nachteile, als die von ihm letztlich angestrebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Fall des Erfolgs im Hauptsacheverfahren ohne eine einstweilige Regelung noch um mindestens ein weiteres Jahr (nächster Einstellungstermin 1. September 2027) hinausgeschoben würde.
(2) Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch - in einem (teilweise) die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße - glaubhaft gemacht. Denn im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren teils obsiegen wird.
Die Einstellungsbehörde ist verpflichtet, ihre Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) auszurichten. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser auch bei Einstellungen in den im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) gegebene Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass die Einstellungsbehörde seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 212/20 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N., und vom 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, juris, Rn. 7.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol muss der Bewerber die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Dazu gehört auch die Eignung für die angestrebte Laufbahn. § 15 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol setzt überdies ausdrücklich die Eignung für den Polizeivollzugsdienst voraus.
Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 7.
Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 9.
Für die Beurteilung der - im vorliegenden Fall allein in Rede stehenden - charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm im angestrebten Amt zu fordernder Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 9; vgl. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 -, juris, Rn. 9, m.w.N.
Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes wegen mangelnder charakterlicher Eignung kommt dabei nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr (ausdrücklich) festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; Hoffmann A., in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Teil C, § 14 LBG NRW, Rn. 31, 33.
Die im Rahmen seiner Ermessensentscheidung vom (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Die Eignungseinschätzung des Dienstherrn ist vielmehr gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, BVerwGE 180, 292; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 15, und vom 29. September 2023 - 6 B 1026/23 -, juris, Rn. 19.
Das Gericht hat bei der - eingeschränkten - rechtlichen Prüfung der Entscheidung des Dienstherrn über die charakterliche Eignung eines Bewerbers von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen. Der vom Gericht in vollem Umfang auf seine Richtigkeit überprüfbare Sachverhalt betrifft die Beurteilungselemente, auf die der Dienstherr die Zweifel an der charakterlichen Eignung stützt. Das Gericht darf die Eignung aber nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 ZB 17.941 -, juris, Rn. 13.
Dabei ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeibeamten sowie auch schon eines Bewerbers, der in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden will stellt. Das gilt nicht nur für die Anforderungen an die Gesetzestreue, sondern auch in Bezug auf die Verfassungstreue und sonstige Zuverlässigkeit. Denn die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und Eingriffsrechte des Staates - wie sie (auch) durch Polizeibeamte erfolgt - sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris, Rn. 34 ff.), sowie Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 120 ff.
Nach diesen Maßgaben stellt sich die mit Bescheid des O. vom 00. April 2026 getroffene Entscheidung, die Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung abzulehnen, als rechtsfehlerhaft dar.
Der Antragsgegner stützt seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf maßgeblich darauf, dass gegen diesen unter dem Aktenzeichen N07 bei der Staatsanwaltschaft M. ein Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig war sowie auf Sachverhalte, die unter dem Aktenzeichen N08 Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei dem Hauptzollamt X. waren.
Im Hinblick auf das im Jahr 2025 gegen den Antragsteller anhängig gewesene Strafermittlungsverfahren hat der Antragsgegner bei seiner Bewertung jedoch einen unbewiesenen, nicht weiter verifizierten Sachverhalt zugrunde gelegt, und damit allgemein geltende Wertmaßstäbe bei seiner Einstellungsentscheidung grundlegend missachtet, so dass die Ablehnungsentscheidung an durchgreifenden Ermessensfehlern leidet.
Das Strafermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ist von der Staatsanwaltschaft M. am 14. August 2025 nach Maßgabe des § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft boten keinen genügenden Anlass für eine öffentliche Klage. Richtig ist zwar, dass auch im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, also in Fällen der Einstellung wegen nicht erwiesener Schuld, die Einstellungsbehörde diese Vorfälle heranziehen kann, um eine charakterliche Ungeeignetheit eines Bewerbers zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten.
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 B 305/20 -, juris, Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris, Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 L 2415/20.KS -, juris, Rn. 46;
Bei der Bewertung des strafrechtlich ermittelten Sachverhalts hat sich die Einstellungsbehörde aber an dem erwiesenen Sachverhalt zu orientieren. Es bedarf insoweit einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 6 B 977/17 -, juris, Rn. 8, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 -, juris, Rn. 6.
Sie kann gerade im Rahmen einer Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO keine unbewiesenen Vermutungen oder Spekulationen zum Nachteil des Einstellungsbewerbers anstellen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller angelastet, er habe am 00. Februar 2025 im Zuge von Trennungsstreitigkeiten seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen den Kopf geschlagen (S. 2 des Bescheids vom 00. April 2026, Bl. 65 der Beiakte Heft 1), so dass Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf bestünden. Dieser Sachverhalt ist in dem Strafverfahren allerdings nicht bewiesen worden. Die Ex-Freundin des Antragstellers hat dies zwar im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige behauptet (Bl. 3 der Beiakte Heft 3), eine Zeugenaussage hat sie im Weiteren aber nicht gemacht (Bl. 31 der Beiakte Heft 3). Der Antragsteller hat von Anfang an bestritten, seiner Ex-Freundin einen Faustschlag versetzt zu haben (Bl. 34 der Beiakte Heft 3), so dass Aussage gegen Aussage stand. Auch konnten entsprechende Verletzungen bei der Ex-Freundin nicht nachgewiesen werden (Bl. 3 der Beiakte Heft 3), die für eine solche Körperverletzungshandlung aber typisch wären, so dass es auch an entsprechenden Indizien fehlt, die für eine entsprechende Tat des Antragstellers sprechen könnten. Die Ex-Freundin des Antragstellers hat insoweit weder einen Strafantrag nach § 230 Abs. 1 StGB gestellt noch hat die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung angenommen. Indem der Antragsgegner seine geäußerten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf mithin auf einen völlig unerwiesenen Sachverhalt gestützt hat, hat er die zulässigen Grenzen seines Bewertungsspielraums und seiner Ermessensentscheidung bei seiner Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers in rechtswidriger Weise überschritten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner im Nachhinein selbst annimmt, dass die körperliche Auseinandersetzung „unter den Beteiligten streitig und einem Beweis nicht zugänglich sei“, so dass dem „folgend von einem solchen Sachverhalt auch Abstand genommen“ werde (S. 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 25. Juni 2025, Bl. 90 der Gerichtsakte). Mit dieser etwas verschrobenen Formulierung will der Antragsgegner anscheinend zum Ausdruck bringen, dass er im Nachhinein die zunächst geäußerten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf selbst nicht mehr auf den Sachverhalt der behaupteten Körperverletzung stützen will. Dann wäre es aber Sache des Antragsgegners im Rahmen der Selbstkontrolle und des Grundsatzes des gesetzmäßigen Handelns der Behörde gewesen, eine Neubewertung im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers vorzunehmen, denn dieser Sachverhalt war ein tragendes Argument für die Bewertung des Antragsgegners, der in diesem Zusammenhang im Rahmen des angefochtenen Bescheides sogar von einer „Schutzbehauptung“ des Antragstellers ausging und ihm insoweit eine „Impulsstörung“ sowie eine „übersteigerte Aggressionsaffinität“ attestierte (S. 2, 3, 5, 7 des Bescheides vom 00. April 2026; Bl. 65, 66, 68 und 70 der Beiakte Heft 1). Der Antragsgegner hat hier seine Bewertung in Bezug auf die charakterliche Eignung des Antragstellers auf eine nicht hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage gestützt, von der er im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sogar selbst abgerückt ist (Bl. 90 der Gerichtsakte), so dass die hierauf gestützte Begründung der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf rechtlich nicht haltbar ist.
Der Antragsgegner stütze seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf außerdem darauf, dass dieser im Zuge der Trennungsstreitigkeiten in der gemeinsamen Wohnung auf die Kommode seiner Ex-Freundin geschlagen habe und diese sei - wie das in der Strafakte befindliche Foto zeige - beschädigt worden, was auf eine „mangelnde Achtung vor fremden Eigentum“ hindeute und die Annahme begründe, dass er „dieses nicht hinreichend achten und respektieren“ würde (S. 2, 7 des Bescheides vom 00. April 2026; Bl. 65, 70 der Beiakte Heft 1). Auch hier ist der Antragsgegner von einem nicht erwiesenen und hinreichend gesicherten Sachverhalt ausgegangen. Im Rahmen der Aufnahme der Strafanzeige hatte die Ex-Freundin des Antragstellers angegeben, dass er - der Antragsteller - „gegen die Kommode gehauen“ habe „Deswegen ist die auch kaputt gegangen“ (Bl. 3 der Beiakte Heft 3). Der Antragsteller hat im Strafverfahren und auch im vorliegenden Verfahren durchaus eingeräumt, dass er im Zuge der verbalen Auseinandersetzung und der aufgekommenen Emotionen gegen die IKEA-Kommode in der gemeinsamen Wohnung geschlagen habe, aber er hat auch vorgetragen, dass diese bereits zuvor beschädigt war. So habe seine Ex-Freundin schon einige Wochen zuvor mit einer Vase nach ihm geworfen und hierbei die Kommode getroffen und beschädigt (Bl. 73 der Beiakte Heft 3). Soweit der Antragsgegner hierzu im Bescheid ausführt, dass diese Auseinandersetzung weder aktenkundig noch sonst polizeilich bekannt sei (S. 7 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 70 der Beiakte Heft 1), ist dies kein Nachweis dafür, dass es diesen Vorfall nicht gegeben hat. Der Vorwurf einer vorsätzlichen (dazu noch weiter unten) Sachbeschädigung setzt voraus, dass eine durch ein kausal zurechenbares Handeln konkrete Beschädigung festgestellt wird. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen sind keine Feststellung dazu getroffen worden, welche Vorschäden diese IKEA-Kommode hatte, insbesondere ob, die auf dem Foto in der Ermittlungsakte (Bl. 15 der Beiakte Heft 3) abgebildete gebrochene Schubladenfront bereits zuvor beschädigt war, ob und inwieweit es durch den Schlag des Antragstellers auf die Kommode überhaupt zu weiteren über den Bagatellrahmen hinausgehenden Beschädigungen gekommen ist etc. Auch der Antragsgegner hat hier durch eigene Ermittlungen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts betrieben. Die Ex-Freundin des Antragstellers hat keinen Strafantrag nach § 303c Abs. 1 StGB gestellt und auch die Staatsanwaltschaft sah keinen Anlass für eine Strafverfolgung von Amts wegen (Bl. 68 der Beiakte Heft 3). Der Antragsgegner hat sich mithin auch im Hinblick auf diesen Vorwurf auf einen unbewiesenen und nicht hinreichend gesicherten Sachverhalt gestützt. Der Antragsgegner ging bei seiner Bewertung davon aus, dass die Beschädigungen an der Kommode - wie sie sich aus dem Foto in der Ermittlungsakte (Bl. 15 der Beiakte Heft 3) ergeben - von dem Antragsteller herrühren (S. 7 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 70 der Beiakte Heft 1), ohne hierfür eine gesicherte Erkenntnisgrundlage zu haben. Abgesehen davon, dass hier schon ein dem Antragsteller konkret zuzuordnender Schaden an der Kommode nicht nachgewiesen worden ist, unterstellt der Antragsgegner dem Antragsteller Vorsatz, also Beschädigungsabsicht. Er führt in dem Bescheid insoweit aus, dass der „als Tatsache feststehende Schlag gegen die Kommode der Geschädigten, deren Wert oder Zustand unerheblich [sei], […] als impulsive Übersprungshandlung zu beurteilen [sei] und zeug[e] neben einer mangelhaften Achtung fremden Eigentums von wenig Resilienz und einer ausgeprägten Frustrationstoleranz“ (S. 5 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 68 der Beiakte Heft 1). Diese Bewertung ist unter Zugrundelegung des objektiv festgestellten Sachverhalts - wie er sich aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ergibt - deutlich überzogen, sachlich nicht begründet, berücksichtigt den tatsächlich ermittelten Sachverhalt nur unzureichend und beachtet allgemeine Wertmaßstäbe nicht in dem erforderlichen Umfange. Der Antragsteller hat einen Schlag gegen die Kommode eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass dies im Zusammenhang mit der emotional aufgeladenen verbalen Auseinandersetzung im Rahmen der Trennungsstreitigkeit stand. Aus diesem Sachverhaltskomplex dem Antragsteller einen Sachbeschädigungsvorsatz - im Übrigen ohne nachgewiesene Sachbeschädigung, s.o. - und eine mangelhafte Achtung fremden Eigentums sowie einen Mangel an Frustrationstoleranz zu unterstellen (S. 5, 7 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 68, 70 der Beiakte Heft 1), ist sachfremd und in rechtlicher Hinsicht unhaltbar, zumal der Antragsteller davor und danach noch nie wegen Sachbeschädigungen oder tätlicher Auseinandersetzungen in Erscheinung getreten ist. Auch im Rahmen des im Anschluss polizeilich ausgesprochenen Rückkehrverbots in die Wohnung hat der Antragsteller nach der Dokumentation der Beamten einen gefassten und ruhigen Eindruck gemacht, hat sich kooperativ verhalten, indem er „freiwillig“ sämtliche Schlüssel zur Wohnung aushändigte (Bl. 18, 21 der Beiakte Heft 3) und die Beamten haben seine Angaben als glaubhaft eingestuft und sind davon ausgegangen, dass es zu keinen (weiteren) Straftaten zum Nachteil der Ex-Freundin des Antragstellers komme (Bl. 19 der Beiakte Heft 3), was ja auch tatsächlich der Fall war. Der Antragsgegner hat sich auch im Hinblick auf den Sachverhaltskomplex bezüglich der IKEA-Kommode auf eine nicht hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage gestützt und im Übrigen die zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Tatsachen völlig ausgeblendet, so dass auch diese Begründung zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf rechtlich nicht trägt und ermessensfehlerhaft ist.
Soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid ausführt, der Antragsteller habe das ausgesprochene Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung anerkannt, welches ausnahmslos aufgrund einer Prognose hinsichtlich künftiger Straftaten erfolgen dürfe, und habe diesem zu keinem Zeitpunkt widersprochen (S. 5 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 68 der Beiakte Heft 1), will er anscheinend zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller die Tatvorwürfe in dem (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten) Strafermittlungsverfahren einräume. Damit überdehnt der Antragsgegner die zulässigen und gebotenen Bewertungsmaßstäbe. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner das ihm gegenüber ausgesprochene polizeiliche Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung nicht angefochten hat, kann denklogisch noch kein Schuldanerkenntnis angenommen werden, zumal es sich hier um unterschiedliche polizeiliche Maßnahmen handelt und er im Strafermittlungsverfahren mehrfach über seinen Verteidiger eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft M. in Form der Einstellung des Verfahrens gefordert hat (siehe Schreiben vom 5. März 2025, 30. April 2025, 8. Mai 2025, 23. Mai 2025 und vom 1. September 2025 (Bl. 34 f., 37, 51, 60, 73 f. der Beiakte Heft 3) und die Polizeibeamten in der Strafermittlungsakte dokumentiert haben, dass der Antragsteller ruhig und besonnen reagiert habe, seine Ausführungen glaubhaft seien und mit weiteren Straftaten nicht zu rechnen sei (Bl. 18, 19 der Beiakte Heft 3) und die Gefahrenprognose dahingehend sei, dass es zu einer erneuten Eskalation nicht kommen werde (Bl. 13 der Beiakte Heft 3). Im Übrigen hatte der Antragsteller stets zum Ausdruck gebracht, dass er in die gemeinsame Wohnung gar nicht mehr zurückkehren wolle, er hat sogar freiwillig die Wohnungsschlüssel ausgehändigt (Bl. 18, 21 der Beiakte Heft 3) und hatte sich schon wegen der Kündigung der Wohnung mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt (Bl. 18 der Beiakte Heft 3). Auf der Basis dieses Sachverhalts eine Prognose dahingehend anzustellen, dass künftig seitens des Antragstellers Straftaten begangen werden und er die Vorwürfe mithin eingestanden habe, steht mit objektiven Bewertungsmaßstäben und einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts - wie er sich aus der Strafermittlungsakte ergibt - nicht im Einklang und ist ermessensfehlerhaft.
Soweit der Antragsgegner mit Blick auf das gegen den Antragsteller bei dem Hauptzollamt X. unter dem Aktenzeichen N08 geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem es darum ging, dass er als Teil der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern im Zeitraum vom 00. Januar 0020 bis 00. März 2020 und seit dem 00. November 2020 widerrechtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben soll, auf ein „andauerndes mangelhaft ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein“ geschlossen hat (S. 8 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 71 der Beiakte Heft 1), hat er sowohl den Sachverhalt unzureichend bewertet als auch die äußeren Grenzen einer sachlich gebotenen Ermessensentscheidung überschritten. So hat der Antragsgegner, der darauf abstellt, dass dem Antragsteller als Teil der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern am 8. Juli 2019 ein entsprechendes Hinweisblatt ausgehändigt worden sei, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet seien, dem Jobcenter mitzuteilen, wenn eine Person der Bedarfsgemeinschaft eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, im Rahmen seiner Bewertung indes unberücksichtigt gelassen, das der am 00. März 2002 geborene Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch 17 Jahre alt und mithin minderjährig war. Auch zum Zeitpunkt der ersten Tatphasen im Jahr 2020 war der Antragsteller erst 17 Jahre alt. Die Behörden haben hier sicher zu Recht eine Pflichtverletzung des Antragstellers angenommen, allerdings sind sie offensichtlich selbst nicht von einem hohen Maß an krimineller Energie ausgegangen, denn ansonsten wäre im Hinblick auf diesen Vorfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) eingeleitet worden und der Vorfall nicht mit einem Bußgeld geahndet worden. Eine solche Pflichtverletzung in der Jugendzeit bzw. im Anschluss als Heranwachsender lässt keinen tragfähigen Rückschluss darauf zu, dass dem Antragsteller heute, ca. 6 Jahre nach dem Vorfallszeitraum - die charakterliche Reife oder das Unrechtsbewusstsein für den Polizeiberuf fehlen. In der Zwischenzeit ist es zu keinem weiteren vergleichbaren Fehlverhalten des Antragstellers gekommen, so dass insbesondere überhaupt kein Ansatzpunkt für ein vom Antragsgegner angenommenes „andauerndes“ mangelhaft ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein des Antragstellers (S. 8 des Bescheides vom 00. April 2026, Bl. 71 der Beiakte Heft 1) ersichtlich ist. Soweit der Antragsgegner auf der Basis dieses Sachverhalts im Rahmen dieses Eilverfahrens ausführt: „Mithin steht zu befürchten, dass im Falle einer gedachten Einstellung künftig mit einem ähnlichen Fehlverhalten gerechnet werden muss“ (S. 11 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2026, Bl. 63 der Gerichtsakte) beruht diese Bewertung nicht mehr auf einer tragfähigen und am Sachverhalt orientierten Begründung zur charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf. Es besteht keinerlei tragfähiges Indiz für eine nachvollziehbare konkrete Wiederholungswahrscheinlichkeit. Im Übrigen hat der Antragsgegner insoweit auch nicht hinreichend gewichtet, dass der Antragsteller, der sich als seinerzeitiger Schüler mit dem Nebenjob sein Taschengeld aufbessern wollte - nach seinen unbestritten geblieben Angaben - an der seinerzeitigen Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, sich bei den Behörden entschuldigt und sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen hat. Soweit der Antragsgegner vorträgt, der Antragsteller habe keinen nachvollziehbaren und überzeugenden Grund dafür vorgetragen, dass er charakterlich gereift sei, die Entschuldigung, die Mitwirkung an der Tataufklärung und die Rückzahlung seien keine qualifizierten Nachweise dafür (S. 11, 12 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2026, Bl. 63, 64 der Gerichtsakte), überzieht er die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe, lässt den verstrichenen Zeitraum außer Acht und lässt eine umfassende und sachlich gebotene Bewertung der seinerzeitigen Lebensumstände des Antragstellers und seines damaligen Alters außer Acht. In welcher Form hätte denn der Antragsteller seine charakterliche Reifung nach Auffassung des Antragsgegners überzeugend und nachvollziehbar nachweisen sollen? Warum soll die Mitwirkung an der Tataufklärung, die Entschuldigung, die Rückzahlung der überzahlten Beträge, der Umstand, dass gegen den Antragsteller inzwischen seit Jahren keine vergleichbaren Vorwürfe erhoben wurden, nicht ausreichend sein? Der Antragsgegner hat auch im Hinblick auf das Bußgeldverfahren den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf verlassen.
Vor diesem Gesamthintergrund ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit Blick auf das vorstehend beschriebene - und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das beim Hauptzollamt geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf abzusprechen und ihn nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen mit durchgreifenden Ermessensfehlern behaftet.
bb. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller - darüber hinaus - im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung begehrt, dass der Antragsgegner „die Einstellung nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung“ ablehnen darf, ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat insoweit nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - in einer den qualifizierten Anforderungen für eine die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Weise - glaubhaft gemacht.
Dem Antragsgegner ist es ersichtlich nicht verwehrt im Rahmen einer Neubescheidung, eine etwaig fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf auf der Basis einer nachvollziehbaren Neubewertung des Sachverhalts, insbesondere aber auch auf andere Sachverhalte zu stützen. Auffällig ist insoweit, dass der Antragsteller im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf Formular 1 zur Frage, ob gegen ihn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig war - wobei ausdrücklich auch eingestellte Verfahren anzugeben waren - „Nein“ angekreuzt hat (Bl. 15 der Beiakte Heft 1). Dieser Sachverhalt ist von dem Antragsgegner im Rahmen seines Ablehnungsbescheides vom 00. April 2026 noch überhaupt nicht gewürdigt worden. Das Gericht ist in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur berechtigt, zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist nicht befugt, anstelle der Behörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. Ein Verschweigen von (auch eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in einem Bewerbungsverfahren auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst kann unter bestimmten Voraussetzungen für sich genommen geeignet sein, die charakterliche Integrität eines Einstellungsbewerbers in Frage zu stellen,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2023 - 6 B 1026/23 -, juris, Rn. 42; 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris, Rn. 48; Nds.OVG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 5 ME 55/25 -, juris, Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 23. August 2021 - 1 B 924/21 -, juris, Rn. 38; VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 26 L 227.16 -, juris, Rn. 19,
aber es ist Aufgabe der Einstellungsbehörde insoweit den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären und zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Anspruchs des Antragstellers dahingehend, im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Antragsgegner aufzugeben, seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung abzulehnen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 und Abs. 2 VwGO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der zunächst auch auf die vorläufige Einstellung gerichtete Antrag von dem Antragsteller konkludent zurückgenommen worden ist. Dieser Streitgegenstand ist im Verhältnis zu dem auf Neubescheidung gerichteten Antrag mit 3/6 zu bewerten. Bei dem auf Neubescheidung gerichteten Antrag war kostenmäßig zu berücksichtigen, dass der Antrag im Hinblick auf die zeitliche Erstreckung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren“ und mit Blick auf die begehrte einstweilige Verpflichtung, die „Einstellung nicht unter Berufung auf mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers abzulehnen“ erfolglos war, wobei diese Streitgegenstände mit jeweils 1/6 (also 2/6) und der im Übrigen erfolgreiche Antrag mit 1/6 zu bewerten war, so dass der Antragsteller 5/6 und der Antragsgegner 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Für die Streitwertberechnung ist nach Maßgabe des § 40 Gerichtskostengesetzes (GKG) der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug eingeleitet hat. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens mit Antragsschrift vom 00. Mai 2026 war der Hauptantrag auf die „vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ gerichtet, so dass der Streitwert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG beruht. Die nachträgliche konkludente Rücknahme des dann nur noch auf Neubescheidung der Bewerbung gerichteten Antrags wirkt sich auf den Streitwert nach § 40 GKG nicht aus.
Der monatliche Grundbetrag für Anwärter auf die Besoldungsgruppe A9 der Landesbesoldungsordnung liegt zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung (1. September 2026) bei 1.615,68 Euro. Hieraus ergibt sich ein halbierter Jahresbetrag von 9.694,08 Euro, der in die tenorierte Streitwertstufe von 10.000,00 Euro fällt. Von einer Reduzierung des Streitwertes sieht das Gericht mit Blick darauf ab, dass sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 E.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
Hoffmann
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