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14 L 1306/25.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-07-17, 14 L 1306/25.A
14 L 1306/25.ATribunal administratif17 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 14 L 1306/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0717.14L1306.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 4087/25.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0. September 0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
Anzuwenden ist nach Auffassung der Kammer § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.. Nach dem Grundsatz des intertemporären Prozessrechts erfasst zwar eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bereits bei Gericht anhängige Verfahren. Dieser Grundsatz erfährt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch insoweit eine Einschränkung, dass die Zulässigkeit eines nach bisherigem Recht statthaften und auch im Übrigen zulässig eingelegten Rechtsbehelfs auch weiterhin nach diesem alten Recht beurteilt wird, sofern das entsprechende Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Denn mit der Einlegung eines nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und zulässigen Rechtsbehelfs wird eine gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet.
Vgl. Happ/Käß, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 194 VwGO zur Anwendung alten Prozessrechts unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, NVwZ 1992, 1182, 1183; BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, NVwZ 2016, 844, 848 = juris, Rn. 46. Vgl. im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6, 8, wobei das Gericht die Anwendbarkeit des Asylgesetzes a.F. auf § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. stützt.
An einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Regelung dahingehend, dass die Zulässigkeit bereits anhängiger Antrags- und Klageverfahren betreffend auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung ergangener Bescheide nach dem Asylgesetz in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 geänderten Fassung (AsylG n.F.) zu beurteilen ist, mangelt es. Aus § 87 e AsylG n.F. ergibt sich dies - ein entsprechender Wille des Gesetzgebers unterstellt - jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.
Der Antrag ist auch innerhalb der hierfür maßgeblichen einwöchigen Antragsfrist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. gestellt worden; er ist bei Gericht am 0. September 0000 hinsichtlich des am 0. September 0000 ausgehändigten Bescheids des Bundesamtes vom 0. September 0000 eingegangen.
Sowohl im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrags als auch die Antragsfrist ergäbe sich im Übrigen im Ergebnis keine andere Beurteilung, wendete man § 75 AsylG n.F. bzw. § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. an.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn sich diese gegen eine Maßnahme richtet, bezüglich der der eingelegte Rechtsbehelf - wie hier - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Dabei ist - sowohl im Rahmen des § 34a Abs. 3 AsylG n.F. als auch nach § 34a Abs. 2 AsylG a.F. - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten (anders als dies für die dort genannten Fälle ausdrücklich § 36 Abs. 3 AsylG n.F vorsieht bzw. § 36 Abs. 4 AsylG a.F. vorsah). Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
Vgl. zum maßgeblichen Maßstab schon zur gleichlautenden alten Rechtslage vor dem 12. Juni 2026: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 13 L 2517/14 -, juris, Rn. 7 ff. und vom 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A -, juris, Rn. 7 ff. jeweils m.w.N.
Nach diesen Maßstäben hat die Klage in der Hauptsache im (weiterhin) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG a.F./n.F.) aller Voraussicht nach Erfolg.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung nach Portugal erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Abschiebungsanordnung kann nicht (mehr) auf eine taugliche Rechtsgrundlage gestützt oder in eine rechtmäßige Verfügung umgedeutet werden.
a. Die Antragsgegnerin hat die im Bescheid vom 0. September 0000 getroffene Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses auf § 34a Abs. 1 AsylG a.F. gestützt.
§ 34a Abs. 1 AsylG a.F. kann jedoch nicht (mehr) als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung herangezogen werden.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG a.F./n.F. stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes.
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus den in die AMM-Verordnung sowie in das Asylgesetz aufgenommenen Übergangsregelungen nicht, dass § 34a Abs. 1 AsylG a.F. weiterhin, d.h. nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes, zur Anwendung kommt und als Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 0. September 0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal zugrunde gelegt werden kann.
aa. Insbesondere greift die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 (AsylVf-Verordnung - AsylVfVO) nach Auffassung der Kammer nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden („Altfälle“), der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-Richtlinie - AsylVfRL); für Anträge, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, gilt dagegen die AsylVf-Verordnung. Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 gilt die AsylVf-Verordnung der Sache nach (allein) für das „Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“. Er hat demnach schon nach seinem Wortlaut den Zweck den Übergang allein hinsichtlich der Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz zu regeln. Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 trifft hingegen keine Aussage zur übergangsweisen Anwendbarkeit des § 34a Abs. 1 AsylG a.F.. Denn diese vom Bundesamt hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsanordnung herangezogene Vorschrift betrifft die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. und ist dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen. Sowohl die hierfür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen als auch die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates waren aber bereits vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes bis zum 11. Juni 2026 gesondert in der Dublin III-Verordnung und u.a. der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt.
Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt (auch nach der neuen Rechtslage) nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVf-Verordnung. Insoweit ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 AMM-VO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO, dass Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der AMM-Verordnung nicht unter den Begriff der „Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz“ fallen. Die AsylVf-Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der AMM-Verordnung und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (vgl. Erwägungsgrund 101 AsylVfVO).
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 16 ff.; so auch: Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.
Hiernach ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erkennbar als eigenständiges, d.h. von dem Verfahren zur (materiellen) Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz abgekoppeltes und diesem vorgeschaltetes Verfahren ausgestaltet, das eigenen - nämlich insbesondere den in Kapitel I der AMM-Verordnung geregelten - Verfahrensgarantien und Verfahrensgrundsätzen unterliegt. Eine über den Wortlaut hinaus gehende Absicht des Verordnungsgebers auf Grundlage von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO über die AsylVf-Richtlinie hinaus auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung bzw. der auf dieser Grundlage im Asyl a.F. getroffenen Regelung auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz anwenden zu wollen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden.
Dagegen spricht zudem, dass die AMM-Verordnung selbst eine dem § 79 Abs. 3 AsylVfVO entsprechende, weitreichende Übergangsregelung gerade nicht vorsieht. Vielmehr ist die Dublin III-VO gemäß Art. 83 Abs. 1 AMM-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden und nunmehr durch die AMM-Verordnung, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gilt, vgl. Art. 85 Abs. 2 und 3 AMM-VO, ersetzt worden. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO auf Altfälle, d.h. auf Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, beschränkt sich gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausdrücklich allein auf die (in Kapitel III Dublin III-VO geregelten) Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats,
vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.
bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mit dem GEAS-Anpassungsgesetz eingefügten Übergangsvorschriften des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG n.F.. Diesen ist keine Übergangsregelung betreffend die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der AMM-Verordnung bzw. der Dublin III-Verordnung zu entnehmen.
A.A. wohl: VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19 zur Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge, allerdings ohne weitere Begründung.
In § 87e Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG n.F.heißt es:
„Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.“
Während Satz 1 dabei „klarstellend“ die Regelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 AsylVfVO aufgreift und feststellt, dass für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (ebenfalls) Artikel 79 Absatz 3 AsylVfVO gilt,
vgl. BT-Drucksache 21/1848 vom 29. September 2025 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), Seite 196 zu Nummer 91,
enthält § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. eine Übergangsregelung zum nationalen Asylgesetz.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. („Diese Regelung“) auslegungsfähig und dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber mit ihr nicht etwa die unmittelbare Anwendung der AsylVf-Richtlinie auf alle „Altfälle“ beabsichtigte,
vgl. mit diesem Ergebnis aber: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris.
Insoweit bezieht sich das Gesetz mit der Formulierung „dieser Regelung“ hinreichend deutlich auf die entsprechende Übertragung des in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zum Ausdruck kommenden Regelungsgehalts . Maßgebend ist danach, dass der Verordnungsgeber aufgrund des Umstandes, dass die AsylVf-Verordnung erst für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, anzuwenden ist, alle „Altfälle“, d.h. Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin dem Regelungsregime der AsylVf-Richtlinie unterworfen wissen wollte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in den Mitgliedstaaten (vor ihrer unbeschadet der Regelung des Art. Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 AsylVfVO gemäß Art. 78 Abs. 1 AsylVfVO erfolgten Aufhebung) nicht unmittelbar geltende AsylVf-Richtlinie ihre Umsetzung in unmittelbar geltendes nationales Recht überwiegend im Asylgesetz a.F. gefunden hatte, lässt sich der entsprechende Regelungsgedanke des § 79 Abs. 3 AsylVfVO dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber insoweit die (ursprünglich in Umsetzung der AsylVf-Richtlinie erlassenen) verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes a.F. auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, zur Anwendung kommen lassen wollte.
Vgl. so auch: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 43; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6, 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2026 - 5 A 48/26 -, juris, Rn. 16.
Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift, die alte Rechtslage in Hinblick auf das Verfahren für bis zum 11. Juni 2026 gestellte Asylanträge fortgelten zu lassen. Ziel des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. ist es, eine Übergangsregelung zu schaffen, die dadurch notwendig wurde, dass nicht nur die bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum materiellen Asylrecht, sondern auch diejenigen zum Verfahrensrecht mit Ablauf des 11. Juni 2026 außer Kraft getreten sind, die nunmehr unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen zum Verfahrensrecht aber gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO erst Anwendung finden in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Auch der Wortlaut der Vorschrift steht dem hier vertretenen Verständnis nicht entgegen. Der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfO auf die nationale Rechtslage. Eine historische Auslegung führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis: Zwar ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, § 87e AsylG n.F. diene lediglich der „Klarstellung“,
Vgl. BT-Drucks. 21/1848 S. 126,
und war sich damit wohl nicht bewusst, dass die Fortgeltung alten Rechts der gesetzlichen Anordnung bedarf. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. hat der Gesetzgeber indes implizit zum Ausdruck gebracht, dass die auf der AsylVf-Richtlinie beruhenden verfahrensrechtlichen Vorschriften des alten Asylgesetzes für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll.
So überzeugend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, juris, Rn. 9 ff.
Ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. in der Sache demnach die entsprechende Geltung des Regelungsgehalts des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an und will damit eine Lücke im nationalen Verfahrensrecht schließen, die dadurch entstanden ist, dass das Asylgesetz seit dem 12. Juni 2026 in der Fassung, die es durch die Änderungen des GEAS-Anpassungsgesetzes erfahren hat, gilt und das - anstelle der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetz a.F., die auf der Umsetzung der AsylVf-Richtlinie- beruhen - nunmehr unmittelbar geltende unionsrechtliche Verfahrensrecht der AsylVf-Verordnung erst für seit dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz gilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein über diese Zielsetzung hinausgehender Anwendungsbereich Gegenstand der Übergangsregelung ist.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthält demzufolge gerade keine Übergangsregelung für die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der AMM-Verordnung bzw. der Dublin III-Verordnung. Entsprechend ergibt sich hieraus nach Auffassung der Kammer keine Fortgeltung des § 34a Abs. 1 AsylG a.F.. Denn diese Vorschrift ist eben nicht dem Regelungsbereich der AsylVf-Richtlinie, sondern demjenigen der „alten“ Dublin III-Verordnung zuzuordnen.
b. Demnach ist die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Portugal nunmehr an § 34a Abs. 1 Satz 1 n.F. zu messen. Soll danach die Ausländerin/der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 AMM-VO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
aa. Es fehlt bereits an einer Überstellungsentscheidung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf die Antragstellerin/den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMM-VO stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c AMM-VO übermittelt hat, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung. Über diese „Entscheidung […], sie [gemeint: die betreffende Person] in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen“ wird die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache in Kenntnis gesetzt, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 AMM-VO.
Diesen Anforderungen wird die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene, zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. beruhende Unzulässigkeitsentscheidung nicht gerecht, da sie schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringt, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden soll, sondern allein eine Entscheidung darüber trifft, dass der von der/dem Betroffenen gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ ist, mithin nicht materiell geprüft wird.
Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides vom 0. September 0000 hat nach Ansicht der Kammer zudem durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen, insbesondere durch die durch das GEAS-Anpassungsgesetz in § 29 Abs. 1 AsylG n.F. vorgenommenen Änderungen, ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.
A.A. wohl: VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19, ohne weitere Begründung.
Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. ist nach der mit dem GEAS-Anpassungsgesetz erfolgten Neufassung des § 29 AsylG entfallen. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Die AMM-Verordnung stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 StatusVO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 StatusVO). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 StatusVO weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Sowohl in der Neufassung des § 29 Abs. 1 AsylG als auch in Art. 38 StatusVO ist der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der AMM-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, als Grund für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig gerade nicht mehr aufgeführt.
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 22.
bb. Die in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung kann aber auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden.
Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, und auch dann, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Bei der Umdeutung wird die getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 16.
Nicht entschieden werden muss, ob die nach § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG gebotene, aber unterbliebene Anhörung schon zur formellen Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Juli 2026 erklärten Umdeutung führt oder aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde.
(1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Unzulässigkeitsentscheidung, als umzudeutender Verwaltungsakt bzw. die Überstellungsentscheidung als umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Diese Voraussetzung verlangt, dass der umgedeutete Verwaltungsakt die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben musss, wie sie der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 34; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 1. April 2026, § 47 VwVfG, Rn. 21.
Dies kann mit Blick auf die neu getroffene Systematik der AMM-Verordnung und des § 29 Abs. 1 AsylG n.F. bzw. § 34a AsylG n.F. nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn nach der vor Inkrafttreten der AMM-Verordnung am 12. Juni 2026 und des Asylgesetzes in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes geltenden Rechtslage und Gesetzessystematik hat das Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. auch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen, indem sie diesen als „unzulässig“ verworfen hat. Nach der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die AMM-Verordnung ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Form etwa einer Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aber nicht mehr vorgesehen. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gar nicht mehr geprüft, wie sich auch aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO ergibt, wonach die nach der AMM-Verordnung zuständige Behörde die/den Betroffene/n „gegebenenfalls“ davon in Kenntnis setzt, „dass er [gemeint ist: der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat] ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen der auf Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III des Teils III der AMM-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Allein diese Bestimmung (des zuständigen Mitgliedstaates) unter Beachtung der in Kapitel IV geregelten Verfahrensvorschriften im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren obliegt dem nach der AMM-Verordnung prüfenden Mitgliedstaat.
(2) Eine Umdeutung der in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 enthaltenen Regelung in eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 AMM-VO scheitert - anders als dies die Antragsgegnerin meint - aber jedenfalls unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer daran, dass seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die der fehlerhaften Unzulässigkeitsentscheidung.
Ungünstiger in diesem Sinne sind die Rechtsfolgen des umgedeuteten (neuen) Verwaltungsaktes dann, wenn die Rechtstellung der/des Betroffenen nach der Umdeutung weniger vorteilhaft oder nachteiliger ist als nach der Erstfassung. Es genügt, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, in den umgedeutet werden soll, sich für die/den Betroffene/n insbesondere wirtschaftlich ungünstiger auswirken als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Ungünstiger wirken sich die Rechtsfolgen auch aus, wenn durch die gefundene Regelung eine zusätzlich belastende Funktion des Verwaltungsaktes geschaffen wird. Auch eine Verschlechterung der prozessualen Lage genügt.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 48, 51; hinsichtlich der prozessualen Verschlechterung siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rn. 46 bei Wegfall des Widerspruchsverfahrens durch Umdeutung in einen Widerspruchsbescheid.
Bei der Frage, ob die Rechtsfolge der umgedeuteten Entscheidung für die/den Betroffenen ungünstiger ist, sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Urteilsabdruck Rn. 32.
Außer Betracht bleiben sollen aber abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne praktische Auswirkungen.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 50 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 20. September 2005 - 2 A 84.04 -, juris, Rn. 34; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 47 VwVfG, Rn. 34 wonach die ungünstigeren Rechtsfolgen nicht „bloß abstrakt-virtuell, sondern konkret“ sein müssen.
Zwar geht das Bundesamt in der Begründung seiner Umdeutungsentscheidung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung eines anderen Mitgliedstaats, die sowohl Teil der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. als auch der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO ist, jeweils die Kriterien der Dublin III-VO maßgeblich sein dürften.
Allerdings ist für die/den Betroffene/n die Umdeutung der ursprünglichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung mit einer prozessualen Verkürzung ihrer/seiner Rechte verbunden. Denn anders als hinsichtlich einer Unzulässigkeitsentscheidung, die einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterlag, „beschränkt“,
vgl. so auch der Wortlaut im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. September 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement - COM (2020) 610 final - 2020/0279 (COD) Art. 43 Abs. 1 AMM-VO, Abs. 56,
Art. 43 Abs. 1 AMM-VO die gerichtliche Kontrolle der Überstellungsentscheidung auf die dort - seinem Wortlaut, dem Umstand der enumerativen Aufzählung ohne Öffnungsklausel und seiner Zielsetzung zufolge abschließend - aufgeführten Prüfungspunkte. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich hinsichtlich der Überstellungsentscheidung nur noch darauf,
„a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.“
Mit dieser Einschränkung des vom Gericht nunmehr noch zu beachtenden „Prüfungsprogramms“ hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Überstellungsentscheidung zugleich alle darüberhinausgehenden (im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung noch zu prüfenden Umstände) der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies betrifft im Rahmen der hier erfolgten Zuständigkeitsbestimmung anhand der für den vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registrierten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO maßgeblichen Kriterien in Kapitel III der Dublin III-Verordnung, namentlich der Vorschrift des Art. 12 Dublin III-VO, die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Kriteriums zur Zuständigkeitsbestimmung vom Bundesamt zu Recht angenommen wurden. Denn Art. 43 Abs. 1 it. c) AMM-VO ermöglicht nur die gerichtliche Überprüfung der dort genannten Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Wahrung der Familieneinheit (Art. 25 bis 28 AMM-VO). Nicht mehr justiziabel, weil der gerichtlichen Kontrolle entzogen, wäre im Falle einer Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung zudem auch die Frage, ob das danach durchzuführende Aufnahmeverfahren, das sich mangels entsprechender Übergangsvorschrift nach den in Art. 39 und 40 AMM-VO geregelten Verfahrensvorschriften zu richten hat, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere könnte die/der Betroffene nach der eindeutigen Regelung in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO nicht mehr beanspruchen, dass das Gericht prüft, ob gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 AMM-VO die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil das Aufnahmegesuch vom Bundesamt dem ersuchten Mitgliedstaat nicht innerhalb der hierfür nach Art. 39 Abs. 1 und 2 AMM-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wurde. Eine solche gerichtliche Prüfung lässt der allein in Betracht kommende Prüfungspunkt des Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMM-VO begrifflich nicht zu, da er auf Umstände abstellt, die „nach der Überstellungsentscheidung“ vorliegen, die Einhaltung der Fristen zur Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs ist allerdings Voraussetzung der Überstellungsentscheidung selbst und erfolgt mithin zeitlich vor dieser.
Vgl. dazu, dass die Nichteinhaltung der Fristen zur Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs drittschützend und damit im Rahmen der Prüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. angegriffenen werden konnten: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris, Rn. 53; mit der Regelung des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO kehrt der Verordnungsgeber mithin zur nach der Dublin II-Verordnung geltenden Rechtslage zurück, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 17.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob Rechtsvorstöße gegen diese nicht mehr gerichtlich überprüfbaren Vorschriften im vorliegenden Einzelfall gegebenenfalls tatsächlich nicht zu besorgen sind und die Überstellungsentscheidung demnach im konkreten Fall nach neuem Recht rechtmäßig erlassen werden könnte. Denn die die/den Betroffene/n ungünstiger stellende Rechtsfolge der Überstellungsentscheidung ist unmittelbar in der Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes aufgrund des von Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eingeschränkten Prüfungsumfangs zu sehen, die unabhängig davon eintritt, ob auf der Grundlage der neuen Rechtslage eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ergehen könnte.
(3) Darüber hinaus sei auch die - vorliegend nach dem oben Festgestellten nicht mehr zu entscheidende - Frage aufgeworfen, ob die Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung auch zu einer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Schlechterstellung der/des Betroffenen führt.
Denn zum einen ist nicht eindeutig, ob die Neuregelung des §§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der Fassung der durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung der zum 12. Juni 2026 bewirkten Änderungen (AsylbLG n.F.) gegebenenfalls die Verkürzung der Bezugsdauer hinsichtlich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewirkt. Anders als § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylbLG a.F.), die u.a. auf die durch Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. getroffene (formelle) Ablehnung des Asylantrags als unzulässig abstellte, reicht für den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG n.F. neben den dort genannten weiteren Voraussetzungen, dass eine „Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen“ wurde. Nicht erforderlich ist demnach, dass diese Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 2 AMM-VO der betroffenen Person mitgeteilt wurde oder diese Überstellungsentscheidung (ausdrücklich anders für die Fälle der Überstellungsentscheidung nach Art. 67 Abs. 10 AMM-VO, vgl. § 1a Abs. 9 AsylbLG n.F.) der leistungsberechtigten Person gar zugestellt wurde.
Zum anderen ist unklar, ob § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG n.F., der grundsätzlich mangels Übergangsregelung auch auf Altfälle Anwendung findet, streng nach seinem Wortlaut für einen Leistungsausschluss eine Überstellungsentscheidung fordert oder nach seiner Zielsetzung auch die bereits ergangene Unzulässigkeitsentscheidung genügen lässt. Wäre Ersteres zu bejahen, dann führte dies dazu, dass der Leistungsausschluss nach dieser Vorschrift gegebenenfalls erst mit der Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung wirksam werden würde und die/der Betroffene insoweit mit der Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung finanziell - in Form des Leistungsausschlusses - schlechter gestellt wäre.
(4) Auch die in Ziffer 3. des Bescheids vom 0. September 0000 verfügte Abschiebungsanordnung selbst stellt keine (rechtmäßige) Überstellungsentscheidung dar,
vgl. Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 272; a.A.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 25 ohne nähere Begründung.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 34a AsylG n.F., wonach die Abschiebungsanordnung gerade eine Überstellungsentscheidung voraussetzt („Soll der Ausländer […] infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Abs. 1 […] überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an […]“). Auch die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. die „nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 zum Vollzug der Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Abs. 1 und Artikel 67 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2024/1351“ sieht,
vgl. BT-Drs. 21/1848, 106,
wobei in Art. 46 AMM-VO nicht der Erlass einer Überstellungsentscheidung geregelt ist, sondern deren Vollzug „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats“.
Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung in eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO erscheint - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - wiederum schon deshalb fernliegend, weil das Bundesamt in seinem Schreiben vom 00. Juli 0000 eine Umdeutung der Abschiebungsanordnung in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO gerade nicht erklärt hat, sondern vielmehr ausdrücklich (und allein) die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung umgedeutet wissen will.
Es fehlt zudem auch hier an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses, denn die Abschiebungsanordnung auf der einen als auch die Überstellungsentscheidung auf der anderen Seite betreffen nach ihrer rechtsystematischen Ausgestaltung zwei unterschiedliche Rechtsebenen. Die Abschiebungsanordnung betrifft wie dargelegt als Vollzugsmaßnahme die Vollstreckungsebene und knüpft daher materiell-rechtlich daran an, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, während es sich bei der Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO um das materiell-rechtliche Ergebnis des Verfahrens zur Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates handelt.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG n.F. unanfechtbar. Gemäß § 80 AsylG n.F. können unter anderem - wie bereits nach der Vorgängerregelung - „Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 1 Abs. 5 gilt das Asylgesetz n.F. grundsätzlich auch für Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die AMM-Verordnung oder die Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 AsylG abweichende Regelungen treffen. Eine Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen nach der AMM-Verordnung ergibt sich aus keiner der genannten Verordnungen.
Vgl. auch Münch/Wittmann, Einige Beobachtungen zu den Rechtsbehelfen nach der Asyl- und Migrations-Management-VO (VO [EU] 2024/1351) und zur Screening-VO (VO [EU] 2024/1356), InfAuslR 2025, 347, 352.
Auch Streitigkeiten hinsichtlich der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der AMM-Verordnung - wie hier - stellen demnach insgesamt (weiterhin) Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz i.S.d. § 80 AsylG n.F. dar. Da insoweit kein bereits eingelegtes - weil bereits vorher nicht vorgesehenes - Rechtsmittel betroffen ist, steht der Anwendung des § 80 AsylG in der nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes geltenden, inhaltlich der bereits seit dem Inkrafttreten des am 24. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes geltenden Vorgängerfassung entsprechenden Fassung auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensgrundsatz nicht entgegen (siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 1.).
N.
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