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13 K 1757/20•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-02-14, 13 K 1757/20
13 K 1757/20Tribunal administratif14 févr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 13 K 1757/20
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0214.13K1757.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020, soweit dem Kläger ab dem 1. September 2019 nicht mehr als 400,00 EUR unbefristete und 60,00 EUR auf drei Jahre befristete besondere Leistungsbezüge zuerkannt wurden, verpflichtet, seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 30. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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