Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-01-13, 9 K 4900/24.A

9 K 4900/24.ATribunal administratif13 janv. 2025

Regest

1. Durch die Abschiebung eines Ausländers erlischt dessen Wohnsitz im Inland. 2. Die Zuständigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren eines im Ausland wohnhaften Asylbewerbers, welches nach der Wohnsitznahme im Ausland erhoben wurde, ist das Gericht am Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge örtlich zuständig.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Arnsberg — 9 K 4900/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-13

Aktenzeichen: 9 K 4900/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0113.9K4900.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: VwGO § 52 Nr. 2, S. 3, 2. Halbsatz, Nr.3, S.3., Nr. 5; GVG § 17a Abs. 2 S.1

Leitsätze

    1. Durch die Abschiebung eines Ausländers erlischt dessen Wohnsitz im Inland.
    1. Die Zuständigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren eines im Ausland wohnhaften Asylbewerbers, welches nach der Wohnsitznahme im Ausland erhoben wurde, ist das Gericht am Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge örtlich zuständig.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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