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9 K 2218/22•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2024-03-12, 9 K 2218/22
9 K 2218/22Tribunal administratif12 mars 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: 9 K 2218/22
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2024:0312.9K2218.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2022 auf Festsetzung seiner Fachsemesterzahl im Hinblick auf den Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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