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8 K 938/22•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2023-10-30, 8 K 938/22
8 K 938/22Tribunal administratif30 oct. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-30
Aktenzeichen: 8 K 938/22
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2023:1030.8K938.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 über die Ausübung des Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung N., G01, G02 und G03 und die Nichterteilung des mit notariellem Schreiben vom 1. März 2022 beantragten Negativzeugnisses über das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung N., G01, G02 und G03 rechtswidrig gewesen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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