Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-07-13, 11 K 3735/20

11 K 3735/20Tribunal administratif13 juil. 2021

Texte intégral

Verwaltungsgericht Arnsberg — 11 K 3735/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-13

Aktenzeichen: 11 K 3735/20

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:0713.11K3735.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2795,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3400 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von Leistungen, die er auf der Grundlage des § 264 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch: Gesetz­liche Krankenversicherung - (SGB V) an die Beklagte gezahlt hat. Diese Zahlungen erfolgten in einem Jugendhilfefall, der das am 06.07.2002 geborene Kind D. (Hilfeempfängerin) betrifft.

Der Kläger übernahm diesen Jugendhilfefall auf ein Ersuchen der Stadt C. mit Wirkung vom 01.01.2011 in seine eigene Zuständigkeit. Der Zuständigkeitswechsel erfolgte mit Rücksicht auf die Regelung in § 86 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Im Zusammenhang mit diesem Zuständigkeitswechsel wurde die Hilfeempfängerin bei der F./C. abgemeldet und das Kind erhielt am 10.01.2011 eine Gesundheitskarte von der Beklagten zugesandt. In der Folgezeit übermittelte die Beklagte dem Kläger regel­mäßig quartalsweise Abrechnungen für Jugendhilfebezieher nach § 264 Abs. 2 SGB V, die der Kläger beglich.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 wandte sich der Kläger an die F. in C. und teilte mit, dass die in C. wohnhafte Mutter der Hilfeempfängerin seit Dezember 2014 Arbeitslosengeld II beziehe und bei der F. krankenversichert sei. Er fragte an, ob für die Hilfeempfängerin ab dem 01.12.2014 eine kostenfreie Aufnahme in die Familienkrankenversicherung der Kindesmutter möglich sei. Die F. antwortete unter dem 12.03.2019, dass zur Prüfung der Familienversicherung für die Hilfeempfängerin ein Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden müsse. Am 24.04.2019 übersandte der Kläger der F./C. sodann den ausgefüllten und von der Hilfeempfängerin unterschriebenen Antragsvordruck.

Unter dem 20.08.2019 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass die Hilfe­empfängerin nach aktuellen Angaben kostenfrei in der Familienversicherung der Kindesmutter bei der T. aufgenommen sei. Er selbst habe hiervon erst seit Anfang August 2019 Kenntnis, sei aber davon ausgegangen, dass die Ortskrankenkassen Änderungen in der Versicherung automatisch erkennen würden und selbsttätig untereinander regelten. Tatsächlich sei die Hilfeempfängerin aber noch immer sowohl unter der Maßnahmen gemäß § 264 SGB V wie auch in der regulären kostenfreien Familienversicherung der T. über die Kindesmutter kranken­versichert. Er melde daher die Mitgliedschaft der Hilfeempfängerin gemäß § 264 SGB V ab Eintritt der kostenfreien Familienversicherung zum 01.12.2014 ab. Ferner bat er um Prüfung einer Erstattung. Die Beklagte wies in ihrem Antwortschreiben vom 28.08.2019 darauf hin, dass sie eine rückwirkende Abmeldung zum 30.11.2014 nicht akzeptieren könne. Die Hilfeempfängerin werde mit Eingang der Meldung des Klägers zum 22.08.2019 abgemeldet. Die Gesundheitskarte sei umgehend zurückzusenden. Die F./C. bestätigte auf ein Ersuchen des Klägers mit Schreiben vom 18.09.2019 die Familienversicherung für die Hilfe­empfängerin rückwirkend ab dem 01.03.2015 und wies weiter darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch bei der vom Jugendhilfeträger beauftragten Krankenkasse geltend zu machen sei. Am 27.09.2019 erinnerte der Kläger die Beklagte an seinen Antrag auf Prüfung einer Rückerstattung.

Mit Kostenerstattungsgesuch vom 18.02.2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Höhe von 2795,71 € geltend. Er führte aus, dass dieser Anspruch die zu Unrecht erstatteten Beträge im Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2018 umfasse und dass die Hilfeempfängerin ab dem 01.03.2015 rückwirkend durch die F./ C. familienversichert sei. Diesem Schreiben war eine Kostenaufstellung beigefügt.

Mit seiner am 28.12.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger diesen Rück­erstattungsanspruch weiter. Er trägt vor, dass die Beteiligten seit dem Jahr 2011 ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 264 SGB V für die Hilfeempfängerin verbunden habe, da deren Mutter nicht selbst krankenversichert gewesen sei und ihr Kind daher nicht in die Familienversicherung habe aufnehmen können. Bei einer routinemäßigen Abfrage habe er in Erfahrung bringen können, dass die Mutter dann seit Ende 2014 bei der F. gesetzlich versichert gewesen sei. Die Hilfeempfängerin selbst habe rückwirkend zum 01.03.2015 bei der T. versichert werden können. Hierüber sei aber eine rechtzeitige Information nicht erfolgt, sodass die Hilfe­empfängerin doppelt versichert gewesen sei. Die Beklagte akzeptiere den rück­wirkenden Wegfall des Auftragsverhältnisses nicht und in der Folge hätten die beteiligten Ortskrankenkassen T. und F. hinsichtlich einer möglichen Erstattung auf die jeweils andere T. verwiesen. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII habe ab dem 01.03.2015 nicht mehr bestanden, weshalb die Leistungen i.H.v. 2795,71 € zu Unrecht an die Beklagte erbracht worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 2795,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Hilfe­empfängerin als Leistungsbezieherin der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 01.07.2014 über den Kläger als Betreuungsfall nach § 264 Abs. 2 SGB V gemeldet gewesen sei. Die Abmeldung sei zum 22.08.2019 erfolgt. Die vom Kläger geforderten Leistungen seien im Zuge des Abrechnungsverfahrens nach § 264 Abs. 7 SGB V zu Recht vereinnahmt worden, denn sie beträfen Zeiträume, in denen die Hilfeempfängerin noch laufend als Betreuungsfall angemeldet gewesen sei. Die Verpflichtung zur Abmeldung bei der beauftragten Krankenkasse treffe den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Abmeldung sei erst am 22.08.2019 vorgenommen worden und bis zu diesem Zeitpunkt seien die Leistungen für die Hilfeempfängerin auftragsgemäß erbracht worden. Da diese Leistungen im Zuge eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses entstanden seien, habe der Kläger sie zu Recht erstattet und könne sie nicht zurückverlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 28.06.2021 durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit dem ausdrücklichen Ein­verständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 114 S. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die dem mit der Klage verfolgten Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegende Sozialleistung, auf die nach § 114 S. 1 SGB VIII abzustellen ist, ist dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen. Es handelt sich um den Anspruch auf Krankenhilfe aus § 40 SGB VIII. Nach dieser Norm hat der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch Krankenhilfe zu leisten, wenn - wie vorliegend für die Hilfeempfängerin -eine Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege erbracht wird. Für Klagen, die der Durchsetzung eines Anspruchs aus dem SGB VIII dienen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Vgl. Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, Anhang 5, Rn. 76.

Der Anspruch des Klägers auf die Erstattung von 2795,71 € folgt aus § 112 SGB X. Diese Norm bestimmt, dass die gezahlten Beträge zurückzuerstatten sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. § 112 SGB X regelt als besondere Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen unter Leistungsträgern. Sie gilt damit auch für die Rück­erstattung von Aufwendungen, die - wie vorliegend - nach Maßgabe des § 264 Abs. 7 SGB V erstattet wurden.

Vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15 -, juris (Rn. 41f.).

Der Kläger hat die in der Zeit ab dem 01.03.2015 an die Beklagte in dem Jugend­hilfefall D. auf der Grundlage des § 264 Abs. 7 SGB V geleisteten Erstattungszahlungen zu Unrecht erbracht. Die Zahlungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach Maßgabe des §§ 264 Abs. 7 SGB V an eine gesetzliche Krankenkasse erbringt, sind als Erstat­tungsleistungen im Sinne des § 112 SGB X zu qualifizieren.

Vgl. Böttger, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegever­sicherung, Werkstand: März 2021, § 264 SGB V Rn. 97 (zitiert nach Beck-online).

Zu Unrecht sind diese ab dem 01.03.2015 gewährten Erstattungsleistungen des­wegen erfolgt, weil das ursprünglich bezüglich der Hilfeempfängerin bestehende Auftragsverhältnis im Sinne des § 264 SGB V rückwirkend durch die gesetzliche Krankenversicherung der Hilfeempfängerin im Rahmen der Familienversicherung bei der F./C. entfallen ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei diesem zwischen den Verfahrensbeteiligten zustande gekommenen Auftragsverhältnis um einen gesetzlichen Auftrag im Sinne des § 93 SGB X gehandelt hat. Diese rechtliche Einordnung des Auftragsverhältnisses entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt.

Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R -, juris, und Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -, juris.

Auf gesetzliche Aufträge im Sinne des § 93 SGB X findet die Regelung in § 92 SGB X über die Kündigung des Auftrages und die insoweit zu beachtenden zeitlichen Beschränkungen keine Anwendung. Deswegen ist bei gesetzlichen Auftrags­verhältnissen auch eine rückwirkende Abmeldung des Sozial- oder Jugendhilfe­leistungsempfängers bei der gesetzlichen Krankenkasse möglich, sofern sich herausstellt, dass dieser Leistungsempfänger doch über einen eigenen Ver­sicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt oder diesen rückwirkend erlangt hat. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des L. vom 17.01.2013. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 4-9 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die aufgrund eines rückwirkend entfallenen Auftragsverhältnisses tätig gewordene gesetzliche Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch gegen die eigentlich von vornherein leistungspflichtig gewesene gesetzliche Krankenkasse hat. Dem­gegenüber kann derjenige Sozialleistungsträger, der zu Unrecht Erstattungs­leistungen nach § 264 Abs. 7 SGB V erbracht hat, diese Leistungen nicht im Nachhinein von der eigentlich für die Sicherstellung des Krankenversicherungs­schutzes zuständig gewesenen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet verlangen. Einem solchen Erstattungsverlangen würde nämlich entgegenstehen, dass es sich bei den auf der Grundlage des § 264 Abs. 7 SGB V erbrachten Erstattungsleistungen nicht um Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I handelt. Deswegen gelangen die Erstattungsregelungen der §§ 102-105 SGB X nicht zur Anwendung. Diese gelten nur, soweit die Erstattungen von zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen begehrt wird.

Vgl. Böttger, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: März 2021, § 264 SGB V Rn. 97 (zitiert nach: Beck-online).

Zu Recht hat der Kläger in dem von ihm geforderten Erstattungsbetrag auch Ver­waltungskosten eingerechnet. Denn nach § 264 Abs. 7 SGB V schließt die Erstattungspflicht des Jugendhilfeträgers angemessene Verwaltungskosten mit ein. Soweit diese - wie vorliegend wegen des Bestehens eines anderweitigen Ver­sicherungsschutzes - zu Unrecht erstattet wurden, können sie gemäß § 112 SGB X zusammen mit den übrigen zu Unrecht erbrachten Erstattungsleistungen zurück­gefordert werden.

Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X findet auf das vorliegende Erstattungsbegehren keine Anwendung und die in § 113 SGB X geregelte vierjährige Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen.

Der mit der Klage außerdem verfolgte Anspruch auf Prozesszinsen ist in ent­sprechender Anwendung der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende Anwend­barkeit der genannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Neben­entscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozess­ordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan­schrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

J.

Ferner hat die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter beschlossen:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Kostenerstattungsforderung auf 2795,71 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan­schrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.

J.

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