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10 L 478/26.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2026-08-03, 10 L 478/26.A
10 L 478/26.ATribunal administratif3 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 10 L 478/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0803.10L478.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5; AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; EMRK Art 3
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1541/26.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Für die rechtliche Prüfung des Antrags durch das Gericht ist das AsylG in seiner bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung maßgeblich (AsylG a. F.).
Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes u. a. nur in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden bzw. werden. Anträge auf internationalen Schutz, die - wie im Fall des Antragstellers - vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen weiter der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVfRL). Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung u. a. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Ab. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens. Aus Sicht der Kammer ist die Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG dahingehend zu verstehen, dass sie für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, die Fortgeltung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des AsylG in seiner bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung anordnet.
Vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 - 3 K 3119/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 -, juris, Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 84 ff.
I. Der Antrag ist zulässig.
Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt der am 15. Juni 2026, einem Montag, gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a. F. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist der angefochtene Bescheid am 5. Juni 2026 als Einschreiben zur Post gegeben und dem Antragsteller am 6. Juni 2026 zugestellt worden. Die Wochenfrist lief damit erst am 15. Juni 2026 ab (vgl. § 221 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 193 BGB bzw. § 222 Abs. 2 ZPO).
Es fehlt dem Antragsteller auch nicht an dem für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Bundesamt unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58.
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a. F. nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff.
Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 3. Juni 2026.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG a. F. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG a. F. droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG a. F. beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG a. F. und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG a. F. - abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG a. F. - eine Woche.
Ob diese Entscheidung, die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung ist, letztlich lediglich die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in seinem Urteil vom 3. Juli 2025 im Verfahren 4 K 2551/23.A (deklaratorisch) wiedergibt, in der das Gericht bereits entschieden hat, dass der vormals im nationalen Verfahren ergangene Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2023 aufzuheben war, weil der Asylantrag des Antragstellers bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. unzulässig ist, oder ob es sich um eine mit anfechtbarem Regelungsgehalt ausgestattete erstmalige Unzulässigkeitsentscheidung handelt, muss die Kammer im vorliegend ohnehin allein summarischen Verfahren nicht entscheiden. Inwieweit die Rechtskraft dieser Entscheidung auch für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfaltet, etwa dahingehend, dass der Antragsteller nur noch Umstände geltend machen kann, die nach der Rechtskraft des Urteils entstanden sind, kann hier ebenfalls unentschieden bleiben und mag letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Unzulässigkeitsentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung im summarischen Verfahren Stand. Ihre Rechtmäßigkeit begegnet nach Auffassung der Kammer keinen ernstlichen Zweifeln.
a. Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F., der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) AsylVfRL umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht.
Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
b. Davon ausgehend ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. als unzulässig abgelehnt werden durfte.
aa. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile u. a. vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
An dieser Bewertung hatte die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
bb. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr jedoch entschieden, dass männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.
Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG a. F. die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.
Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.
Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.
(1) Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.
(2) Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.
(3) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.
(4) Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.
Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.
cc. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG a. F. mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie - auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend - auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.
dd. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 59 ff., vom 8. April 2026 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 55 ff., und vom 1. April 2026 - 10 K 1519/24.A -, juris, Rn. 57 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse u. a. vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff., sowie - statt Vieler - jeweils unveröffentlicht: Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, Bl. 9 ff.; vgl. zudem OVG M.- V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 17. März 2026 - 3 L 25/26.Z -, juris, Rn. 13.
ee. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebietet die Erkenntnislage keine abweichende Einschätzung der Rückkehrgefahren für alleinstehende, erwerbsfähige und männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte.
(1) Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass auch das BVerwG unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage davon ausgeht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, da erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente bestehen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 26.
Auch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 27.
Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht zudem regelmäßig weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34 ff.
(2) Auf dieser Tatsachengrundlage gelangt das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Hinsichtlich der Unterkunft verweist das BVerwG - wie dargelegt - darauf, dass zumindest die Möglichkeit besteht, einen Platz in einer Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu erhalten, wobei es auch den Verweis auf Unterkünfte im „informellen Sektor“ für zumutbar hält. Der Umstand, dass es keine entsprechende Garantie für eine Unterkunft gebe und es auch nicht allen Schutzberechtigten gelingen werde, eine Unterkunft zu erhalten, stehe dieser Beurteilung bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht entgegen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34, 41, 47 ff., 54.
Zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verweist das BVerwG auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch im „informellen Sektor“, sowie auf ergänzende Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 55 ff.
(3) Die aktuelle Erkenntnislage, soweit sie vom BVerwG in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt werden konnte,
vgl. insoweit etwa Equal Rights Beyond Borders, International Schutzberechtigte in Griechenland, Stellungnahme vom 1. April 2026; Human Rights Watch, World Report 2026, Greece, 4. Februar 2026; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Januar 2026 an das VG Hamburg; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Factsheet Griechenland, Update 2025, Stand: 24. Oktober 2025; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2025, 24. Oktober 2025; vgl. auch Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.ecoi.net/ en/file/local/2140788/Bericht_Rueckkehrer_Griechen land_Kientzle_NAOMI_2026.pdf, zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2026,
gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese Erkenntnisse stützen lediglich die Annahme der auch vom BVerwG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten erheblichen Schwierigkeiten für Rückkehrer und ihrer prekären Lage. Nach dem vom BVerwG geklärten rechtlichen Maßstab reichen diese Umstände für die hier relevante Personengruppe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen jedoch nicht aus.
ff. Dies vorausgeschickt spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der von der vorstehend dargestellten Entscheidung des BVerwG erfasst wird. Er ist alleinstehend, männlich, dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähig und nicht vulnerabel.
(1) Dabei ist Vulnerabilität anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 45 ff.
Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8 und 10.
Für die Bestimmung der Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 9.
Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 der Grundrechtecharta vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besonders nahe.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26.
(2) Ausgehend hiervon ist eine Vulnerabilität des Antragstellers nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen.
Relevante Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden griechischen Sprachkenntnissen und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Zur Überzeugung der Kammer folgt auch weder aus seinem jungen Alter noch aus möglicherweise bereits erlebter Obdachlosigkeit oder seinen Fluchterfahrungen, dass dem Antragsteller die erforderliche Eigenständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit fehlt, um bei einer Rückkehr nach Griechenland dort sein Existenzminimum sichern zu können. Der Antragsteller hat in seinem Herkunftsstaat eine neunjährige schulische Ausbildung erhalten und bereits in der Landwirtschaft auf den Kartoffelfeldern gearbeitet. Diese Fähigkeiten lassen erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort - für einen Übergangszeitraum jedenfalls im „informellen Sektor“ und ggf. auch nur zusammen mit Angeboten von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen - sein Existenzminimum wird sichern und eine Unterkunft wird finden können. Dass ihm dies ausnahmsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist dem Akteninhalt nach gesund.
Auch in seinem Fall ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Antragsteller ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich.
Das Bundesamt hat dem Antragsteller in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG a. F. eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG a. F. mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a. F.) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass sich seinen Angaben zufolge auch die Mutter sowie volljährige Geschwister des Antragstellers mit Aufenthaltsrechten im Bundesgebiet aufhalten. Zwar können auch Beziehungen zwischen volljährigen Verwandten familiäre Bindungen darstellen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a. F. bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind und die einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen können. Nicht nur reicht dafür aber das bloße rechtliche Bestehen familiärer Beziehungen gerade nicht aus, sondern es bedarf vielmehr einer tatsächlichen Verbundenheit im Sinne einer „Beistandsgemeinschaft“. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2025 - 1 B 600/25.A -, juris, Rn. 6; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2024 - M 6 K 24.30585 -, juris, Rn. 49; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548).
Auch stehen derlei familiäre Bindungen einer Abschiebung nicht zwingend entgegen. Vielmehr sind familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a. F. - so sie bestehen und von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden - lediglich in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dies folgt aus der dahingehenden Formulierung in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie), dessen Umsetzung die Vorschrift dient und der daher bei ihrer Auslegung zu beachten ist.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 53.
Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Dabei ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 63.
Davon ausgehend ergeben sich hier aus dem Akteninhalt und dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall die bestehenden familiären Bindungen der Abschiebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a. F. entgegenstehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG a. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG a. F.).
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