Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-09, 3 K 90/23

3 K 90/23Tribunal administratif9 juil. 2026

Regest

1. Die Baugenehmigungsbehörde hat die nach Landesrecht erforderliche UVP-Vorprüfung zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelbetriebs auch dann vorzunehmen, wenn der Vorhabenträger die dafür erforderlichen Unterlagen erst im Laufe des Verwaltungsprozesses gegen die Versagung eines Bauvorbescheids vorlegt. 2. Ohne die erforderliche UVP-Vorprüfung fehlt dem Baugenehmigungsverfahren ein Abschnitt, der im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden kann. 3. Liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme der UVP-Vorprüfung alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids vor, sind die Grundsätze über das "stecken gebliebene Genehmigungsverfahren" heranzuziehen. Danach erlässt das Gerichts unter entsprechender Aufhebung des angegriffene Versagungsbescheids ein Urteil auf Neubescheidung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 90/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 3 K 90/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0709.3K90.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauGB § 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 1; UVPG § 5 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4; UmwRG § 4; BauO NRW § 77

Leitsätze

  1. Die Baugenehmigungsbehörde hat die nach Landesrecht erforderliche UVP-Vorprüfung zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelbetriebs auch dann vorzunehmen, wenn der Vorhabenträger die dafür erforderlichen Unterlagen erst im Laufe des Verwaltungsprozesses gegen die Versagung eines Bauvorbescheids vorlegt.

  2. Ohne die erforderliche UVP-Vorprüfung fehlt dem Baugenehmigungsverfahren ein Abschnitt, der im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden kann.

  3. Liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme der UVP-Vorprüfung alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids vor, sind die Grundsätze über das "stecken gebliebene Genehmigungsverfahren" heranzuziehen. Danach erlässt das Gerichts unter entsprechender Aufhebung des angegriffene Versagungsbescheids ein Urteil auf Neubescheidung.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Januar 2023 verpflichtet, über den für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bejaht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteleinzelhandels auf eine Verkaufsfläche von ca. 908 m² auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 6, Flurstück 1074 (N.-straße, N01 I.).

Auf dem Vorhabengrundstück wird derzeit ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799 m² betrieben. Unmittelbar nordöstlich des Vorhabengrundstücks schließt sich zunächst eine Häuserzeile aus Wohn- und Gewerbegebäuden entlang der M.-straße und sodann die Bahnlinie an. Im Bereich die Kreuzung U.-straße/M.-straße befindet sich ein Bahnübergang für Fahrzeuge und Fußgänger. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein Gewerbebetrieb. Jenseits der Bahnlinie befinden sich auf der östlichen Seite der P.-straße eine Rewe-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 3.473 m² sowie ein Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.043 m². Diese Grundstücke können auch über einen ca. 140 m vom oben genannten Bahnübergang entfernten Fußgängerüberweg über die Bahnlinie von der M.-straße aus erreicht werden. Auf der westlichen Seite der P.-straße befinden sich im Bereich des Bahnübergangs nördlich der Bahnlinie ein Tierbedarfshandel sowie ein Wohnhaus und ein weiterer Gewerbebetrieb. Südwestlich sowie südöstlich des Vorhabengrundstücks finden sich bis zur C.-straße sowohl weitere Gewerbegebäude als auch Wohnbebauung.

Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/55 „Verbrauchermarkt P.-straße“ der Beigeladenen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden zwei Mischgebiete festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es im Wesentlichen: Im Stadtkern von I. bestehe an der A.-straße ein Lebensmitteldiscountmarkt. Um den Betrieb für die Kernstadt nicht zu verlieren, unterstütze die Stadt I. eine Ansiedlung an der P.-straße. Vorgesehen und zulässig sei ein Lebensmittelmarkt. Die Flächen des Bebauungsplans und des Vorhabengrundstücks sind deckungsgleich. Die Bekanntmachung der am 8. Februar 2007 beschlossenen Satzung erfolgte am 16. Februar 2007. Der Bürgermeister der Beigeladenen fertigte die Planurkunde ausweislich des Vermerks auf der Originalunterkunde unter dem 12. November 2007 aus.

Unter dem 31. August 2022 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für einen An- und Umbau des vorhandenen Netto-Marktes auf dem Vorhabengrundstück. Ausweislich der Planunterlagen geht mit dem Vorhaben eine Erweiterung der Geschossfläche auf 1.410 m² und der Verkaufsfläche auf ca. 908 m² einher.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2023 lehnte die Beklagte diese Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach dem geplanten An- und Umbau handele es sich bei dem Gebäude um einen großflächigen Einzelhandel. Dieser sei nicht zulässig, weil der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetze, in dem nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien.

Die Klägerin hat am 13. Januar 2023 Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam. In die daher maßgebliche nähere Umgebung füge sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein. In der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich mit dem REWE-Center bzw. Baumarkt großflächige Einzelhandelbetriebe. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für das Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei inzwischen nachgeholt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Januar 2023 zu verpflichten, den für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bejaht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes könnten die von der Klägerin angeführten großflächigen Einzelhandelsbetriebe nicht als Vorbilder für das Vorhaben herangezogen werden, weil sie sich in einem anderen Bebauungsplangebiet befänden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 5. November 2024 und die angefertigte Fotodokumentation wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Bauakten der Beklagten und den Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung bejaht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Dieser Anspruch findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW. Hiernach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben in dem zur Prüfung gestellten Umfang keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Das Vorhaben ist mit Blick auf die Art der Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sowie der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig (I.). Da die Beklagte dies verneint hat, hat sie die nach dem UVPG NRW erforderliche allgemeine Vorprüfung noch nicht durchgeführt. Dies ist von ihr nachzuholen, sodass die Sache nicht spruchreif ist (II.).

I. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung liegt ein bescheidungsfähiger Bauantrag vor (1.). Die Festsetzung als Mischgebiet kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan Nr. 11/55 ist unwirksam (2.). Das Vorhaben der Klägerin ist in der Folge gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach zulässig (3.).

  1. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vervollständigt, ist dies bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 7 A 1145/23 -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.

Nach § 1 Satz 1 UVPG NRW sind für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden. Nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW unterliegen u. a. Vorhaben eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dieser Pflicht. Eine ggf. erforderliche allgemeine Vorprüfung ist auch vor dem Erlass eines Vorbescheids ohne Einschränkungen durchzuführen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2024 - 7 A 828/22 und 7 A 794/22 -, juris, jeweils Rn. 38 ff.

Das von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbescheids gemachte Vorhaben erfordert die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW. Es betrifft den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Sinne. Sie plant die Erweiterung ihres Betriebes auf eine Geschossfläche auf ca. 1410 m² und auf eine Verkaufsfläche von ca. 908 m².

Gemäß § 7 Abs. 4 UVPG ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist nach Nr. 2 der Anlage 2 den Kriterien nach Anlage 3 Rechnung zu tragen.

Diese Angaben liegen nunmehr vor. Die von der Klägerin im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2025 eingereichten Unterlagen erfüllen die Anforderungen der Anlage 2 und 3 zum UVPG.

  1. Der Bebauungsplan der Beigeladenen, welcher für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt, ist unwirksam.

Der Bebauungsplan ist formell rechtswidrig. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erweist sich als durchgreifend fehlerhaft, weil sie nicht nach, sondern schon vor dessen Ausfertigung erfolgt ist.

Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 7 D 192/23.NE -, juris, Rn. 31 f. m.w.N.

Dieser Ablauf wurde nicht eingehalten. Der Rat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan als Satzung am 8. Februar 2007, welche am 16. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Bestätigung, dass dieser Bebauungsplan vom Rat der Stadt beschlossen worden ist, und die Ausfertigung nahm der Bürgermeister der Beigeladenen auf der Originalurkunde erst am 12. November 2007 vor.

Die Planung leidet zudem an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel. Der Bebauungsplan erfüllt nicht die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind u.a. Bauleitpläne, die aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 7 D 192/23.NE -, juris, Rn. 67 f., m.w.N.

Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart dieses Gebietstypus wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig” in Erscheinung tritt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, juris, Rn. 18.

Eine dem entsprechende Nutzungsstruktur für das mit dem Vorhabengrundstück deckungsgleiche Plangebiet wurde tatsächlich nie angestrebt und ist aufgrund der Festsetzungen auch nicht möglich. Zweck des Bebauungsplans war ausweislich der Aufstellungsvorgänge vielmehr, die später auch tatsächlich verwirklichte Errichtung eines (kleinflächigen) Lebensmitteleinzelhandels auf dem Vorhabengrundstück zu ermöglichen. Eine zulässige und sinnvolle Wohnnutzung war hier nie vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Festsetzungen. Sie ist im auf das Vorhabengrundstück beschränkten Plangebiet mit Blick auf die festgesetzten Baugrenzen und die erforderlichen Stellplatzflächen für den gewollten Einzelhandelsbetrieb nicht umsetzbar. Dies bestätigend ist in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung auch nicht geprüft worden, wie sich Emissionen des gewollten Einzelhandelbetriebes auf potentielle Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes auswirken würden.

  1. Die hier alleine streitgegenständliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung bemisst sich in der Folge nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hiernach erweist es sich als zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiet. In die bestehende Gemengelage fügt sich das Vorhaben mit Blick auf die Art der Nutzung ein. Im Einzelnen:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach der Art der Nutzung zulässig, wenn es sich insofern in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Für das hier in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 2018 - 7 A 937/14 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris, Rn. 65 ff. jeweils m.w.N.

Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann auch dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris, Rn. 2.

Ob Verkehrswege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder eine trennende Funktion erfüllen, kann danach stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris, Rn. 18 m.w.N.

Die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung ist in Anwendung dieser Grundsätze nach dem Inhalt der Akten und Auswertung entsprechender Luftbilder, wie folgt zu bestimmen:

Richtung Süden und Südosten umfasst die nähere Umgebung des Vorhabens jedenfalls die Bebauung bis zur B.-straße und O.-straße. Auch die unmittelbar gegenüber dem Vorhabengrundstück liegende Bebauung jenseits der K.-straße gehört zur näheren Umgebung. Ebenfalls von der näheren Umgebung des Vorhabens mit umfasst sind die Einzelhandelsmärkte und Gewerbebetriebe sowie die Wohnnutzungen, welche sich Richtung Norden unmittelbar hinter der Bahnstrecke S.-straße auf beiden Seiten der P.-straße befinden. Dieser Bereich ist durch Sichtbeziehungen und die von den dort befindlichen Betrieben ausgehenden wechselseitigen Auswirkungen geprägt. Der Bahnstrecke S.-straße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Beide Bereiche werden über die P.-straße erschlossen und verknüpft. Hierbei handelt es sich um die Haupteinfallstraße nach I. von Nordosten, über welche ein maßgeblicher Teil des Verkehrs von und zur N02 abgewickelt wird. Die Querung der Bahnstrecke S.-straße durch diese Verkehrsachse erfolgt ebenerdig, so dass eine bauliche Trennung - bis auf die Ampel- und Schrankenanlage - nicht wahrnehmbar ist. Der Auto- und Fußgängerverkehr über die Bahnstrecke, welche nur im Stundentakt befahren wird, verläuft an dieser Stelle ebenfalls ohne nennenswerte Behinderungen. Zudem findet sich auf Höhe des Bahnhofs I. an der M.-straße eine weitere Fußgängerquerung, welche für eine zusätzliche Verknüpfung der Bereiche auf beiden Seiten der Bahnstrecke sorgt. Eine Grenzziehung entlang der Bahntrasse ist auch nicht deshalb geboten, weil nördlich und südlich davon einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen würden. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich gerade im Bereich des Bahnübergangs jeweils nördlich und südlich der Bahnlinie Wohn- und Gewerbenutzungen befinden.

Die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung. Eine derartige Einordnung scheidet bereits aufgrund des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohnnutzung, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstiger gewerblicher Nutzung aus. Es ist mithin von einer Gemengelage auszugehen, die sich durch ein Nebeneinander von Gewerbe, Wohnen und großflächigem Einzelhandel auszeichnet. Für die damit nach § 34 Abs. 1 BauGB aufgeworfene Frage, ob sich das Vorhaben nach seiner Art in diese Gemengelage einfügt, gilt Folgendes: Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist unter dem Blickwinkel der Nutzungsart dann unbedenklich, wenn - wie hier - in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Nutzungsart „großflächiger Einzelhandel“ ist weder angezeigt noch zulässig. Solche Binnendifferenzierungen innerhalb einer typisierenden Nutzungsart sind vielmehr generell ausgeschlossen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 A 2108/20 -, juris, Rn. 138 m.w.N.

Die geplante Erweiterung des Lebensmitteleinzelhandels der Klägerin findet ihre Vorbilder danach in den nördlich gelegenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben.

II. Stehen dem Vorhaben in dem zur Prüfung gestellten Umfang danach keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, führt dies vorliegend - mangels Spruchreife - gleichwohl nur zu der von der Klägerin beantragten Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Bauvorbescheides, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Soweit ein Vorhaben - wie hier - einer behördlichen Vorprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG) bedarf, die ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann das Gericht grundsätzlich nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers „durchentscheiden“ (und muss ggf. die Sache dafür spruchreif machen), wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist oder wenn eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Dagegen scheidet es aus, dass das Gericht eine versäumte oder fehlerhafte Vorprüfung durch eine eigene Vorprüfung ersetzt oder dass es seinerseits eine etwa erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, um damit absolute Fehler (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UmwRG) des behördlichen Verfahrens selbst zu beheben. Denn dies entspräche nicht der beschränkten gerichtlichen Kontrollfunktion bzw. würde - etwa Hinblick auf das denkbare Erfordernis einer Öffentlichkeitsbeteiligung - die begrenzten Möglichkeiten des Verwaltungsprozesses überfordern. Insoweit gelten die Grundsätze über das „stecken gebliebene Genehmigungsverfahren“.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 - 12 LB 110/19 -, juris, Rn. 65 f. m.w.N.

In einer solchen Situation entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife. Es kann ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 - juris, Rn. 133 ff. m.w.N.

So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat es versäumt, nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen seitens der Klägerin eine UVP-Vorprüfung durchzuführen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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