Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-06, 9 L 331/26

9 L 331/26Tribunal administratif6 juil. 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 9 L 331/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 9 L 331/26

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0706.9L331.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: SchulG § 46 Abs 2; SchulG § 46 Abs 4; SchulG § 46 Abs 6; SchulG § 93 Abs 2; VO zu SchulG § 93 Abs 2; APO-S I § 1 Abs 2

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außer­gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  • Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

A. Die sinngemäß gestellten Anträge,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/27 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule X. aufzunehmen,

hilfsweise,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2026/2027 in die 5 Jahrgangsstufe der Gesamt­schule X. durchzuführen,

haben keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Ver­wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wer­den könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um we­sentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus ande­ren Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann er weder seine Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule X. beanspruchen noch hat er einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte ermessensfehlerfreie Neubescheidung.

I. Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Hauptantrag nicht bereits deshalb ohne Erfolg bleibt, weil dem Antragsteller von vornherein allenfalls ein Anspruch auf Neubeschei­dung zustehen kann. Die Schulaufnahme steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschluss­prüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Für Schüler, die die Aufnahme begehren, bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessens­entscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. Wird dieser wegen eines Ermessensfehlers im Aufnahmeverfahren nicht erfüllt, hat dies im Rechtsmittel­verfahren in der Hauptsache - einem Widerspruchs- oder Klage­verfahren - grundsätzlich zur Folge, dass der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Aufnahme hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 10 L 754/22 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 5.

Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit vorliegend jedoch nicht, denn der Schulleiter der Gesamtschule X. hat den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 für das Schuljahr 2026/2027 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, über die Aufnahme des Schülers in die Schule. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme u. a. dann abgelehnt werden, wenn die Aufnahme­kapazität der Schule erschöpft ist.

Das ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule X. für das Schuljahr 2026/2027 in der Jahrgangsstufe 5 ist mit der Aufnahme von 135 Schülern erschöpft.

Nach Maßgabe des vom Schulträger festgesetzten Rahmens wurden in diesem Schul­jahr in der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule X. fünf Eingangs­klassen gebildet. Die Gesamtaufnahmekapazität in diesen fünf Eingangsklassen ergibt sich rechnerisch aus deren Größe, welche gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW durch Verordnung bestimmt wird. Für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2026/2027 ist diese Verordnung in der vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 gültigen Fassung (VO 2026 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) maßgeblich.

Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schulträger bei der Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auf fünf Eingangs­klassen von seinem hinsichtlich des "Wie" dieser Organisationsentscheidung beste­henden weiten Ermessensspielraum,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 16 ff.,

fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte. Entsprechendes wird auch von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Weiterhin hat der Schulleiter der Gesamtschule X. die Aufnahme­kapazität unter Berücksichtigung der Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit rechtsfehlerfrei mit 135 zu­grunde gelegt.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO 2026 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I u.a. der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Grundsätzlich muss diese Bandbreite bei entsprechenden Anmeldeüberhängen zwar ausgeschöpft werden. Denn der verfassungsrechtliche An­spruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen begründet für den die Aufnahme begehrenden Schüler und seine Eltern einen Rechts­anspruch auf Ausschöpfung der verordnungsrechtlich bestimmten Aufnahme­kapazität.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 26.

Jedoch kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO 2026 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann in Klassen des Gemeinsamen Lernens die Band­breite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. An der Gesamtschule X. wurden zum Schuljahr 2026/2027 nach Durchführung des gesamten Aufnahmeverfahrens insgesamt 15 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen, wie sich etwa aus der Liste der aufgenommenen Schüler sowie der formularmäßigen Dokumentation des Aufnahmeverfahrens vom 23. März 2026 ergibt.

Verteilt auf die fünf Eingangsklassen ergibt sich hieraus rechnerisch eine Aufnahme von 3 Schülern pro Klasse. Der Klassenfrequenzrichtwert von 27 wird bei einer Auf­nahme von insgesamt 135 (5 x 27) Schülern in fünf Parallelklassen im Durchschnitt ebenfalls nicht unterschritten. Der Schulleiter konnte von der ihm in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO 2026 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und den Bandbreitenhöchstwert von 29 im Einvernehmen mit dem Schulträger um den Wert 2 unterschreiten, so dass ins­gesamt nur 135 Schüler aufgenommen wurden.

Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 19 B 998/20 -, juris, Rn. 3 f., und vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 9.

Die Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule X., die Band­breite nicht auszuschöpfen, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Der Schulleiter hat seine Ermessenentscheidung durch die Nennung der Aufnahme­kapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis seiner Ermessensentscheidung ergibt, hinreichend dokumentiert.

Vgl. zur fehlenden weitergehenden Begründungsplicht im Ab­lehnungsbescheid gegenüber Nicht-Förderschülern: OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 -, ju­ris, Rn. 4 f., m.w.N.

Dass der Schulleiter diese Ermessenentscheidung erst unter dem 23. März 2026 im Verwaltungsvorgang (weiter) dokumentiert hat, ist insoweit unbeachtlich. Ebenso ist - anders als der Antragsteller meint - im Ergebnis nicht von Belang, dass der Schul­leiter im Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026 schreibt, nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG betrage in der Sekundarstufe I die "Obergrenze" als Schule des Gemeinsamen Lernens 27 Schulplätze pro Parallelklasse. Auch wenn diese Formu­lierung singulär betrachtet dafür sprechen könnte, der Schulleiter sei von einer ge­bundenen Entscheidung hinsichtlich der Reduzierung ausgegangen, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen im Übrigen, insbesondere aus dem Umstand, dass der Schulleiter nach insoweit übereinstimmenden Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen am 4. Februar 2026 das erforderliche Einvernehmen mit dem Schul­träger hergestellt hat, dass er sich bewusst war, dass eine Ermessenentscheidung zu treffen war. Dies folgt darüber hinaus aus seinem Schreiben vom 23. März 2026, in der explizit von Ermessensausübung die Rede ist.

Vgl. zur Möglichkeit der nachträglichen Dokumentation: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2022 - 19 B 956/22 -, ju­ris, Rn. 8 f., m.w.N.

Dass der Schulleiter nicht weiter dokumentiert hat, weshalb er eine Reduzierung auf 27 und nicht etwa 28 Schüler vorgenommen hat, führt ebenfalls nicht auf einen Ermessensfehler.

Vgl. zu dieser Fallgestaltung etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2025 - 19 B 680/25 -, juris, Rn. 12, und vom 25. August 2022 - 19 B 956/22 -, juris, Rn. 11.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich rügt, der Schulleiter habe das Einvernehmen am 4. Februar 2026 noch gar nicht herstellen und sein Ermessen auch noch nicht entsprechend ausüben können, weil das Anmelde­verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sodass nicht fest­gestanden habe, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist dem nicht zu folgen. Denn nach den Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen sowie den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, wurden der Gesamtschule X. durch die im Dezember 2025 durchgeführte Inklusionsrunde bereits 15 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zugewiesen.

Das gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen des Antrags­gegners und des Beigeladenen vor. Hinsichtlich des Zeitpunktes gelten die vorstehen­den Ausführungen. Dabei ist unschädlich, dass das Einvernehmen zunächst tele­fonisch hergestellt und im Laufe des Widerspruchverfahrens schriftlich bestätigt wurde. Denn das Einvernehmen des Schulträgers i.S.d. § 46 Abs. 4 SchulG NRW unterliegt keinen Formvorschriften.

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 19 B 669/24 -, juris, Rn. 6 (zur mündlichen Erklärung des Ein­vernehmens im Rahmen einer Inklusionsrunde); VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 9 L 339/22 -, n.v.

Dass das Aufnahmeverfahren innerhalb dieses ordnungsgemäß festgesetzten Rah­mens nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden wäre oder hierbei zum Nachteil des Antragstellers Plätze an Schüler vergeben worden wären, die bei der Verteilung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht festzustellen.

Der bestehenden Aufnahmekapazität von 135 (5 x 27) Plätzen standen 163 Anmel­dungen gegenüber. Davon standen 15 in einem gesonderten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 4 APO-S I) zu vergebende Plätze nur für Schüler mit sonderpädagogischem Unter­stützungsbedarf zur Verfügung.

Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang für die übrigen 120 Plätze hatte der Schulleiter der Gesamtschule X. gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I demnach ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen waren. Zwingende Vorgaben bestehen insofern nur bezüglich der an Gesamtschulen stets anzuwendenden Nummer 4 (Leistungsheterogenität) sowie bezüglich den Nummern 5 und 6 (Schulwege sowie Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule), die - wie hier - nicht heranzuziehen sind, wenn Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 APO-S I). Im Übrigen liegt es im Ermessen des Schulleiters, eines oder mehrere der aufgezählten Auswahl­kriterien heranzuziehen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8, und vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 28 f., m.w.N.

Dass dem Schulleiter der Gesamtschule X. bei der Auswahl oder Anwendung der Auswahlkriterien Fehler zulasten des Antragstellers unterlaufen wären, lässt sich nicht feststellen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der in einem vorgelagerten Schritt zu erfolgenden Be­rücksichtigung von Härtefällen.

Bei der Ermittlung von Härtefällen hat sich die Ermessensausübung des Schulleiters im Sinne einer groben Zielvorgabe daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10, und vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4; VG Köln, Beschlüsse vom 17. März 2025 - 10 L 434/25 -, juris, Rn. 21, und vom 1. August 2023 - 10 L 1295/23 -, juris, Rn. 38; VG Aachen, Be­schluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 17.

Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung verbleibt dem Schulleiter ein erheb­licher Ermessensspielraum, insbesondere hinsichtlich der Schwelle des Härtefalls im Einzelfall. Er kann abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, oder von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden. Die gericht­liche Überprüfung ist auf die in § 114 Satz 1 VwGO genannten Ermessensfehler be­schränkt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21, und vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4.

Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung des Schulleiters der Gesamtschule X. nicht zu beanstanden; Ermessensfehler sind nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller meint, hinsichtlich des Kindes, das aufgenommen worden sei, weil es Kind einer alleinerziehenden Mutter mit behindertem Geschwisterkind, das ebenfalls die Gesamtschule X. besuche, sei, liege kein Härtefall vor, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Aufnahme auf der konkreten Schule diesem Problem begegne, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass es so­wohl für die Geschwister (Zwillingskinder) als auch für die alleinerziehende Mutter ei­nen erheblichen Vorteil hat, wenn beide Kinder gemeinsam die gleiche Schule besuchen, da sie den Schulweg gemeinsam bestreiten und sich gegebenenfalls auch in der Schule beistehen können, was gerade für ein Kind mit Behinderung erhebliche Vorteile bei der Bewältigung des Schulalltags mit sich bringt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, der zweite Härtefall - ein Kind mit einem Grad der Behinderung von 50 - sei kein Härtefall, da die dieser Einstufung zugrundeliegenden Erkrankungen (Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, Impulskontrollstörung, Teilleistungs­schwäche (Dyskalkulie)) bei unzähligen Kindern vorlägen und nach den Handreichun­gen der Bezirksregierung Köln gerade keinen Härtefall begründeten, verkennt er schon, dass nicht jedes Kind, bei dem eine der genannten Erkran­kungen/Einschränkungen vorliegt, zugleich schwerbehindert ist. Für die Ermessens­entscheidung des Schulleiters waren ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht die zugrundeliegenden Erkrankungen, sondern die Schwerbehinderung maßgeblich. Die­ser kann - anders als der Antragsteller hinsichtlich der Erkrankungen meint - auch nicht mit der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs begegnet werden.

Die Anwendung des gesetzlich vorgegebenen Kriteriums der Leistungsheterogenität durch den Schulleiter der Gesamtschule X. ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der für Gesamtschulen in § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zwingend vorgeschriebene Grund­satz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Wie dieses ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechts­verbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Das Auswahlkriterium dient dazu - unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten - ausgehend vom Bildungsauftrag der Gesamtschulen sicherzustellen, dass einerseits eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Anzahl leistungsstärkerer Schüler aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden und andererseits eine hinreichende Anzahl leistungsschwächerer Schüler zu berücksichti­gen, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abge­stellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren.

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 501/24 -, juris, Rn. 8 f., m.w.N.

Der Schulleiter kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet; sachgerecht ist vielmehr, wenn als Referenzrahmen der "gesamten Leistungsbreite" das Leistungsbild aller Grund­schulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. Der Schulleiter hat im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens in sachgerechter Weise die Zahl der zu bildenden Leistungsgruppen und die Abgrenzungskriterien für die Gruppenbildung festzulegen. Sind dann anhand eines sachgerecht und zweck­mäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) mehrere Leistungsgruppen gebildet worden, müssen aus jeder Gruppe möglichst gleich viele Schüler ausgewählt werden, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein abweichendes Vor­gehen vorliegen.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 49 ff., m.w.N.

Insoweit wird grundsätzlich die Aufnahme gleich vieler Kinder aus den jeweils gebildeten Leistungsgruppen verlangt, und zwar einschließlich der Schüler mit sonder­pädagogischem Unterstützungsbedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 66; VG Aachen, Be­schluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die hier vorgenommene Einteilung in zwei Leis­tungsgruppen anhand eines Notendurchschnitts in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde von 2,67 oder unterhalb sowie von 3,0 oder oberhalb nicht zu bean­standen.

Bedenken gegen den gewählten "Schwellenwert" bestehen nicht. Die Einteilung der Leistungsgruppen erfolgte vorliegend dergestalt, dass jedes Leistungsniveau gleicher­maßen vertreten sein dürfte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 -, juris, Rn. 12 ff. (zwei Leistungsgruppen mit ei­nem Grenzwert von 2,5), und Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 4 und 61 (zwei Leistungs­gruppen mit einem Grenzwert von 2,5 im Durchschnitt aller Noten außer dem Fach Religion und zweifacher Wertung der Fächer Sprache, Sachkunde und Mathematik); VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 38 (zwei Leistungsgruppen mit ei­nem Grenzwert von 2,5 in den Fächern Deutsch und Mathematik).

Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter die Durchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde gebildet und - anders als vom Antragsteller gewünscht - die Note im Fach Englisch außer Acht gelassen hat. Denn der Durchschnitt der Noten in den drei "Kernfächern" trifft eine ausreichend belastbare Aussage über die Leistungsfähigkeit der angemeldeten Kinder. Die Wochenstunden­zahl in diesen drei Fächern umfasst nach der aktuellen Stundentafel in jedem Jahr der Grundschule den überwiegenden Anteil der Gesamtunterrichtszeit. So entfallen auch in der Klasse 4 auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Förder­unterricht 14-15 von 26-27 Wochenstunden. Demgegenüber wird das Fach Englisch erst ab der Klasse 3 und lediglich im Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet (vgl. Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule - AO-GS). Soweit der Antragsteller auf die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangs­berechtigung verweist und vorbringt, die Fremdsprache bilde einen unabdingbaren Teil für das Abitur, ist der Schulleiter nicht gezwungen, hierauf bereits im Rahmen des Übergangs auf die weiterführenden Schulen abzustellen. Es soll im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsheterogenität nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa das Anforderungsprofil für eine etwaige Abiturprüfung abgebildet, sondern vielmehr allgemein nach der Leistungsstärke der angemeldeten Kinder differenziert werden.

Vgl. in diesem Sinne auch: VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 18 ff.

Dass die Leistungsgruppen - wie vom Antragsteller gerügt - nicht gleich groß sind, ist Folge der Anmeldezahlen und kann nicht dazu führen, dass die Leistungsgruppen anders zu bilden sind. Im Übrigen ist es für den Antragsteller, der mit einem Durch­schnitt von 3,67 der Leistungsgruppe II zuzuordnen ist, vorteilhaft, dass die Leistungs­gruppen nicht gleich groß sind, da infolge dessen für die Leistungsgruppe I lediglich 61 Plätze aufgebraucht wurden, sodass für die Leistungsgruppe II noch 74 Plätze zur Verfügung standen (jeweils einschließlich der Plätze für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf).

Der weitere Einwand des Antragstellers, § 1 Abs. 4 APO-S I verlange ein gesondertes Aufnahmeverfahren für die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förder­bedarf, führt ebenfalls nicht zu einem Fehler bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität.

Denn der Leistungsheterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe wird gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder mit festgestelltem sonderpäda­gogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes ebenfalls auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Anderenfalls wären die leistungs­stärkeren Kinder unterrepräsentiert, wenn die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf überwiegend leistungsschwächer sind und umgekehrt die leistungs­schwächeren Kinder unterrepräsentiert, wenn die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf überwiegend leistungsstärker sind. Dass, wie der Antragsteller ein­wendet, nach § 1 Abs. 4 APO-S I für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahlverfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist ohne Relevanz für die Ausgewogenheit der gesamten aufzunehmenden Schülergruppe.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 -, juris, Rn. 28, und vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 -, juris, Rn. 16.

Dass im vorliegenden Fall lediglich drei Kinder mit festgestelltem sonderpädago­gischem Unterstützungsbedarf der Leistungsgruppe I und die übrigen zwölf Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf der Leistungsgruppe II zuzuordnen waren, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, sondern gerade Ausfluss der geforderten Leistungsheterogenität.

Fehler bei der konkreten Einteilung der Schüler in die Leistungsgruppen sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.

Die Heranziehung und Anwendung des weiteren Auswahlkriteriums des ausgewoge­nen Geschlechterverhältnisses (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei teilt die Kammer die vom Antragsteller aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität dieses Auswahlkriteriums im Hinblick auf Kinder, die sich weder dem einen noch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, nicht.

Ungeachtet der Frage, welche Konsequenz es hat, dass im vorliegenden Auswahl­verfahren augenscheinlich kein Kind beteiligt war, dessen Geschlecht mit divers an­gegeben wurde, steht § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts nicht entgegen. Der Schulleiter kann im Falle einer Anmeldung von einem oder mehreren Kindern diversen Geschlechts vielmehr im Rahmen des ihm bei der Schulaufnahmeentscheidung eingeräumten Ermessens die von dem Antrag­steller befürchtete Bevorzugung (oder Benachteiligung) von Kindern wegen ihres Geschlechts durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung ohne Weiteres ver­meiden.

Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 10 L 1194/25 -, juris, Rn. 25 ff.

Dass dem Schulleiter der Gesamtschule X. bei der Anwendung des Kriteriums relevante Fehler unterlaufen wären, ist weder glaubhaft gemacht, noch anderweitig ersichtlich. Insgesamt wurden 68 Jungen und 67 Mädchen aufgenommen.

Die Zweifel des Antragstellers, ob es sich bei bestimmten Kindern um Jungen handelt, dürften jedenfalls durch die Vorlage der betreffenden Anmeldescheine im gerichtlichen Verfahren ausgeräumt sein.

Schließlich ist auch die Heranziehung des Kriteriums des Losverfahrens (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) neben dem Kriterium der Leistungsheterogenität und des aus­gewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zu beanstanden. Sie entspricht der bei Gesamtschulen verbreiteten Ermessenspraxis, mit der das Ziel verfolgt wird, den Auf­nahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahme­verfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. Nach dem Maßstab des § 114 VwGO ist diese verbreitete Ermessenspraxis nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 62; VG Düssel­dorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 24.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Schulleiter der Gesamtschule X. bei der Anwendung des Kriteriums ein Fehler zum Nachteil des Antrag­stellers unterlaufen wäre.

Ausweislich der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens sowie den beigefügten Listen und den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren hat der Schulleiter der Gesamtschule X. nach Ermittlung der Leistungsgruppen und der jeweils für Jungen und Mädchen zur Verfügung stehenden Plätze am 12. Februar 2026 in seinem Büro anhand der aus der Liste der angemeldeten Kinder abzulesenden laufenden Zahlen Loszettel erstellt, aus denen er dann blind diejenigen Kinder heraus­gelost hat, die keinen Schulplatz bekommen haben und daher auf der Nachrückerliste aufgenommen wurden.

Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass neben dem Schulleiter auch die Abteilungsleiterin I zugegen war. Nach dem ausdrücklichen Vortrag des Antrags­gegners hat der Schulleiter selbst die Lose erstellt und gezogen, die Abteilungsleiterin hat lediglich die jeweilige Losnummer auf die Nachrückerliste eingetragen. Eine Ein­flussnahme auf das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein durch den Schulleiter durchzuführende Aufnahmeverfahren ist hierbei weder erkennbar noch durch den An­tragsteller dargelegt. Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG steht zwar einer Delegation der Entscheidungszuständigkeit, nicht aber der Beratung, Unterstützung und Kontrolle durch andere Personen entgegen.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2025 - 19 B 783/25 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 -, juris, Rn. 9 ff., m.w.N.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Schulleiter nicht diejenigen Kinder gelost hat, denen ein Schulplatz angeboten wird, sondern diejenigen, die (zunächst) keine Zusage erhalten konnten.

Vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 48.

Schließlich führt es nicht auf einen beachtlichen Fehler zulasten des Antragstellers, dass in dem Lostopf auch ein Junge aus G., dem aufgrund der auf Grundlage des § 46 Abs. 6 SchulG NRW getroffenen Entscheidung des Schulträgers die Aufnahme zu verweigern war, berücksichtigt wurde.

Soweit der Antragsteller sich hierzu auf eine ältere Entscheidung des Verwaltungs­gerichts Köln stützt,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 48

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Köln diese bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verworfene und auch mit der Rechtsprechung der anderen Verwaltungsgerichte nicht in Einklang stehende Rechtsprechung inzwischen selbst aufgegeben hat.

Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 24 ff., m.w.N.

Inzwischen dürfte in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung Konsens sein, dass nicht jeder Fehler im Lostopf zu einem Fehler im Aufnahmeverfahren führt. Vielmehr hängt dies davon ab, ob eine fehlerhafte Zusammensetzung des Lostopfes kausal zu einer Verschlechterung der Aufnahmechancen des jeweiligen Antragstellers geführt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 -, juris, Rn. 17, und vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung; VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 24; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 68.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar hätte der Junge, dem nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW die Aufnahme zu verweigern war, nachdem feststand, dass der von dessen Eltern zunächst versicherte Umzug nicht erfolgte, kein Los erhalten dürfen. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn durch die Berücksichtigung dieses Jungen war ein weiteres Los in dem Topf, aus dem die Kinder gelost wurden, die gerade keinen Platz erhalten. Durch die größere Anzahl der Lose hat sich statistisch somit die Chance des Antragstellers, dass sein Los gezogen wurde, verringert, was aufgrund der Zielrichtung des Losverfahrens, gerade die Kinder zu ermitteln, denen kein Schulplatz angeboten wird, zu seinen Gunsten geht. Anders wäre dies, wenn das Losverfahren darauf abgezielt hätte, die aufzunehmenden Kinder zu ermitteln, da in diesem Fall die Verringerung der Wahr­scheinlichkeit, gezogen zu werden, die Aufnahmechancen des Antragstellers ver­schlechtert hätte.

Vgl. zu einer solchen Konstellation: OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 -, juris, Rn. 17 ff.

II. Da die Aufnahmeentscheidung nach den vorstehenden Ausführungen nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist, hat der Antragsteller schließlich auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte ermessensfehlerfreie Neubescheidung.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Ver­fahrens Rechnung.

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