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10 K 2810/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2026-06-23, 10 K 2810/24
10 K 2810/24Tribunal administratif23 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 10 K 2810/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0623.10K2810.24.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
e s c h l u s s
verkündet:
Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ergeht von Amts wegen.
B e s c h l u s s
verkündet:
Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ergeht von Amts wegen.
Die Kammer weist auf Folgendes hin:
Nach Überzeugung der Kammer ist für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der bewilligten und ausgezahlten Mittel nicht allein entscheidend, dass der Zweck der Mittelbewilligung, also der Wiederaufbau des durch das Hochwasser beschädigten Gebäudes, erreicht worden ist. Denn nicht ausgeblendet werden darf, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus haushaltsrechtlichen Gründen mit den zur Verteilung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umgehen muss. Das führt dazu, dass jedenfalls in den Zuwendungsfällen, in denen - wie hier - ein Verwendungsnachweisverfahren vorgesehen ist, formale und inhaltliche Anforderungen an den Verwendungsnachweis zu stellen sind, die für den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung erfüllt sein müssen.
aa. Insoweit muss der Zuwendungsempfänger vor allem nachweisen, dass der mit der Bewilligung verfolgte Zweck mit förderfähigen und gesetzmäßigen Mitteln erreicht worden ist. Der Zweck heiligt also nicht die Mittel. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Bewilligungsbehörde nicht etwa Schwarzarbeit durch die Auszahlung von Fördergeldern fördern darf. Ebenso wenig dürfen Arbeiten gefördert werden, die nicht den insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So dürfen etwa zulassungspflichtige Handwerke nicht von Unternehmern durchgeführt werden, denen die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle fehlt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO). Diese Arbeiten gelten im Übrigen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG kraft Gesetzes als Schwarzarbeit. Schließlich sind nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden zur Vergabe der Mittel aus der Hochwasserhilfe Eigenleistungen regelmäßig nicht förderfähig (vgl. das Urteil der Kammer vom 23. Juni 2026 - 10 K 1573/25 -, S. 13 ff., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Diese Umstände hat die Bewilligungsbehörde im Verwendungsnachweisverfahren ebenso zu prüfen wie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel, insoweit insbesondere die Notwendigkeit der durch Rechnungen belegten Arbeiten und deren Vereinbarkeit mit dem im Antragsverfahren nach Ziffer 4.3.3 lit. a) der Förderrichtlinie vorzulegenden Gutachten. Dabei muss der Nachweis zur Überzeugung der Kammer aus den dargelegten Gründen durch ordnungsgemäße Rechnungen erfolgen, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zu diesen zählen insbesondere die Anforderungen des § 14 UStG. Nur so ist gewährleistet, dass der Mitteleinsatz im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
bb. Die aufgezeigten formalen und inhaltlichen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise bedürfen nach Überzeugung der Kammer nicht zwingend einer Ausformulierung in Form von Nebenbestimmungen. Sie folgen vielmehr unmittelbar aus dem allgemein bekannten und damit offenkundigen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Vorliegend ergeben sich die Anforderungen an die einzureichenden Rechnungen im Übrigen zusätzlich u. a. aus der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Nebenbestimmung Nr. 5.5, nach der die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen. Dies sind bei Rechnungen, die ebenfalls zu diesen Belegen zählen, die genannten Voraussetzungen des § 14 UstG.
cc. Sofern sich im Verwendungsnachweisverfahren Mängel der Nachweise ergeben oder sonst Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel aufkommen, ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Zuwendungsempfänger Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben bzw. die Zweifel auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht oder ist ein ordnungsgemäßer Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung aus anderen Gründen nicht (mehr) zu führen, geht dies zu seinen Lasten und berechtigt die Behörde zum Widerruf des Bewilligungsbescheids. Bei dieser Entscheidung dürfte es sich um einen Fall des sog. intendierten Ermessens handeln, in dem die Bewilligungsbehörde nach der Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig keine Ermessenserwägungen darlegen muss. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, u. a. Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris, Rn. 36).
dd. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde zur Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO.
ee. Sofern unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen eine zweckentsprechende Mittelverwendung nicht nachgewiesen werden kann, dürfte nicht allein der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW erfüllt sein. Mit Blick auf die vorgenannte Nebenbestimmung Nr. 5.5 dürfte zusätzlich auch von der Nichterfüllung einer Auflage i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW auszugehen sein.
Ausgehend hiervon spricht nach Aktenlage derzeit Einiges dafür, dass die angefochtene Widerrufsentscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Eine zweckentsprechende Mittelverwendung dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sein.
Hierfür sind weniger die von der Behörde aufgezeigten formalen Mängel der Barquittungen ausschlaggebend. Denn diese betreffen ebenso wie die geäußerten Zweifel an den vorgelegten „eidesstattlichen Versicherungen“ allein die Frage, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich bezahlt worden sind, wobei die Behörde eigenen Angaben zufolge Barzahlungen ausdrücklich grundsätzlich akzeptiert. Anderes ist auch weder der Förderrichtlinie noch dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Letztlich ist insoweit also die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrags der Klägerin betroffen. Hierauf wird es nach derzeitiger Einschätzung der Kammer aber voraussichtlich nicht entscheidungserheblich ankommen.
Denn maßgeblich dürfte vielmehr der Umstand sein, dass die vorgelegten Rechnungen den genannten Anforderungen an die Verwendungsnachweise schon nicht entsprechen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits aus der von der Klägerin im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten und ihr daher im Einzelnen bekannten Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen A. vom 31. März 2023. In seiner Stellungnahme teilt der Gutachter mit, die von der Klägerin überreichte Sammlung von Belegen, Quittungen und Rechnungen sei für ihn nicht prüffähig, da unter anderem Materialien aufgeführt seien, die zum Teil Gegenstand verschiedener Handwerkerrechnungen seien. Ebenfalls seien Gegenstände aufgeführt, die dem Bereich Hausrat zuzuordnen seien. Die übermittelten Rechnungen seien für ihn ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil teilweise sehr hohe Abweichungen der Massen vorlägen. Ferner seien in diesen Rechnungen Einheitspreise veranschlagt, die nicht schlüssig und plausibel seien. Demnach könne er die übermittelten Sammlungen nicht in die von der Klägerin gewünschte Nachberechnung der Schadenssumme einbeziehen. Ausweislich dieser Stellungnahme war selbst der Gutachter offenbar nicht in der Lage, die im Streit stehenden Rechnungen mit dem von ihm selbst erstellten Gutachten abzugleichen und die Rechnungssummen auf ihre Plausibilität zu prüfen.
Die fehlende Plausibilität bestätigen dann auch für das Gericht verschiedene Aspekte, die diese Rechnungen als nicht ausreichend prüffähig erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass die Mehrzahl der Rechnungen zudem nicht alle nach § 14 Abs. 4 UstG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen und die abgerechneten Arbeiten zu einem erheblichen Teil bereits deswegen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG als Schwarzarbeit einzustufen sind, weil die Fa. B. GmbH die in Rechnung gestellten Arbeiten mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausführen durfte. Im Einzelnen:
(= Beleg Nr. 22 in der Belegliste, Bl. 329 VV)
Zu dieser Rechnung hat die Klägerin mit E-Mail vom 26. Januar 2024 vorgetragen, dass sie versehentlich vorgelegt worden sei, sie gehöre zu der Sanierung des von ihr bewohnten Hauses C- Straße 02, nicht zur streitgegenständlichen Sanierung des Hauses C- Straße 01. Allerdings ist die Rechnung ausdrücklich für die Trocknung des Hauses Nr. 01 ausgestellt. Das ist widersprüchlich und bereits dieser Umstand lässt Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsangaben aufkommen. Überdies sind 15 Bautrockner abgerechnet worden und die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von netto 13.680 Euro übersteigen den vom Gutachter für die Trocknung angesetzten Betrag von netto 3.500 Euro erheblich.
(= Beleg Nr. 20 in der Belegliste, Bl. 329 VV)
Hier fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UstG zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört. Außerdem lassen sich die angesetzten Mengen und Einheitspreise mit dem Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen.
(= Beleg Nr. 21 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Auch hier fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Der Rechnungsbetrag ist als Pauschalbetrag in dieser Form zudem nicht prüffähig. Die angesetzten Kosten von insgesamt netto 40.500 Euro übersteigen den für Elektroarbeiten im Gutachten angesetzten Betrag von netto 8.500 Euro deutlich. Überdies sind die in Rechnung gestellten Arbeiten dem zulassungspflichtigen Handwerk „Elektrotechniker“ zuzuordnen (vgl. Nr. 25 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und durften von der Fa. B. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit.
(= Beleg Nr. 23 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Hier fehlen der Leistungszeitraum (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UstG) und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Der Rechnungsbetrag ist als Pauschalbetrag in dieser Form nicht prüffähig. Zudem sind Arbeiten in Rechnung gestellt, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Installateur und Heizungsbauer“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 24 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. B. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden durften. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit.
(= Beleg Nr. 80 in der Belegliste, Bl. 325 VV)
Hier fehlen der Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Es sind Malerarbeiten abgerechnet, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Maler und Lackierer“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 10 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. B. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden durften. Gleiches gilt für in Rechnung gestellte Fliesenlegearbeiten, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 42 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Auch die abgerechneten Stuckarbeiten sind dem zulassungspflichtigen und der Fa. B. GmbH damit verschlossenen Handwerk „Stuckateure“ zuzuordnen (vgl. Nr. 9 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Außerdem sind in erheblicher Höhe (825 Euro netto und 3.025 Euro netto) Leuchtmittel in Rechnung gestellt, die dem Hausrat zuzuordnen sind und nicht der Haussanierung. Die angesetzten Mengen und Einheitspreise lassen sich mit dem Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen.
(= Beleg Nr. 77 in der Belegliste, Bl. 324 VV)
Diese Rechnung betrifft ausweislich des Betreffs den „Anbau 1. Obergeschoss“. Dem Gutachten zufolge sind Hochwasserschäden allerdings nur im Keller- und Erdgeschoss aufgetreten. Außerdem sind auch hier Maler- und Fliesenlegearbeiten in Rechnung gestellt worden, die einer Zulassung bedürfen und daher nicht ausgeführt werden durften. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Zudem fehlen der Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Die angesetzten Mengen und Einheitspreise lassen sich mit dem Gutachten ebenfalls nicht in Übereinstimmung bringen.
(= Beleg Nr. 79 in der Belegliste, Bl. 323 VV)
Hier fehlen der Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Der angesetzte Pauschalbetrag für die Sanierung der Treppenanlage von netto 7.890 Euro (zzgl. der Lieferung und Montage der Treppenstufen in Höhe von netto 2.457 Euro) ist nicht prüffähig und übersteigt zudem den hierfür im Gutachten angesetzten Betrag von insgesamt netto 4.200 Euro deutlich. Zudem sind auch hier Maler- und Fliesenlegearbeiten abgerechnet, die von der Fa. B. GmbH nicht ausgeführt werden durften. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Die angesetzten Mengen und Einheitspreise lassen sich mit dem Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen.
(nicht in der Belegliste aufgeführt, Bl. 327 VV)
Diese Rechnung, die ebenfalls für das Haus C- Straße 01 ausgestellt ist und ebenfalls keinen Leistungszeitraum ausweist, ist in der Belegliste nicht einmal enthalten, mithin nicht geltend gemacht. Eine Erläuterung dazu, warum die Rechnung gleichwohl vorgelegt wurde, fehlt. Im Übrigen sind auch hier ohnehin wieder Maler- und Fliesenlegearbeiten abgerechnet, zu deren Ausführung die Fa. B. GmbH nicht berechtigt war. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Zudem fehlt auch hier der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
(= Beleg Nr. 78 in der Belegliste, Bl: 322 des VV)
Hier fehlen der Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Zudem sind auch hier Malerarbeiten abgerechnet, die von der Fa. B. GmbH nicht ausgeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die Gerüststellung, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Gerüstbauer“ zuzuordnen ist (vgl. Nr. 11 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Die angesetzten Mengen und Einheitspreise lassen sich mit dem Gutachten zudem nicht in Übereinstimmung bringen.
(= Beleg Nr. 76 in der Belegliste, Bl. 328 VV)
Hier fehlen der Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten. Außerdem sind Arbeiten in Rechnung gestellt, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Estrichleger“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 44 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. B. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellten Elektro- und Malerarbeiten. Insoweit handelt es sich um Schwarzarbeit. Im Übrigen lassen sich die angesetzten Mengen und Einheitspreise mit dem Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen. Die Elektroarbeiten sind schließlich pauschal abgerechnet und in dieser Form nicht prüffähig.
Auf die Zweifel an der Schlüssigkeit des Verwendungsnachweises, die sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters ergeben, hat die Behörde die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2024 jedenfalls dem Grunde nach hingewiesen und auch den angefochtenen Bescheid u. a. mit diesem Gesichtspunkt begründet. Nähere Ermittlungen hierzu von Amts wegen waren insoweit ohne weitere Anhaltspunkte schon mit Blick darauf nicht veranlasst, dass ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts D. (HRB XXX) durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. November 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. B. GmbH eröffnet worden war und diese Gesellschaft ausweislich der Handelsregistereintragung vom 6. Januar 2023 aufgelöst war. Im Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises am 5. April 2023 und vor allem der erst mit ihrer vollständigen Vorlage am 26. Januar 2024 erfolgten Kenntnisnahme der Rechnungen durch die Behörde war die Fa. B. GmbH daher ausweislich der Akte schon lange nicht mehr existent. Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UstG i. V. m. dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass konnte daher nicht mehr erwartet werden.
Etwaige Nachweisschwierigkeiten, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten der Klägerin, die diese Gesellschaft beauftragt hatte. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es insoweit nicht an.
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