Verwaltungsgericht Aachen, 2024-12-17, 4 L 991/24

4 L 991/24Tribunal administratif17 déc. 2024

Regest

1. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein. 2. Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 991/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-17

Aktenzeichen: 4 L 991/24

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:1217.4L991.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 59; AufenthG § 60

Leitsätze

  1. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein.

  2. Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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