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3 K 2463/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-04-10, 3 K 2463/21
3 K 2463/21Tribunal administratif10 avr. 2024
1. Durch das bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geltende Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können. 2. Ist die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids wegen der darin enthaltenen Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen von Anfang an umstritten, so ist das Vertrauen des Vorgabenträgers in den Fortbestand des Bauvorbescheids weniger schutzwürdig.
Entscheidungsdatum: 2024-04-10
Aktenzeichen: 3 K 2463/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0410.3K2463.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich d
Normen: BauGB § 31 Abs 2 VwVfG § 48 Abs 1 S 1 VwVfG § 48 Abs 4 BauO NRW aF § 71 BauO NRW 2018 § 77 VwGO § 114 S 1
Durch das bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geltende Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können.
Ist die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids wegen der darin enthaltenen Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen von Anfang an umstritten, so ist das Vertrauen des Vorgabenträgers in den Fortbestand des Bauvorbescheids weniger schutzwürdig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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