Verwaltungsgericht Aachen, 2023-11-17, 2 K 1958/22

2 K 1958/22Tribunal administratif17 nov. 2023

Regest

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ist die Hilfemaßnahme nicht erst dann geeignet, wenn die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen würde. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. 2. Mit Inkrafttreten des KJSG ist weiterhin eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, jedoch hat sich die Beurteilungsgrundlage geändert. Es ist nicht mehr darauf abzustellen, ob ein positiver Einfluss der Jugendhilfe auf die Entwicklung ersichtlich ist, sondern darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 1958/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 2 K 1958/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:1117.2K1958.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: SGB VIII § 41 Abs 1; SGB VIII § 7 Abs 1 Nr 3; SGB VIII § 86a Abs 4 Satz 1; SGB X § 104 Abs 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. ist die Hilfemaßnahme nicht erst dann geeignet, wenn die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen würde. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt.

  2. Mit Inkrafttreten des KJSG ist weiterhin eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, jedoch hat sich die Beurteilungsgrundlage geändert. Es ist nicht mehr darauf abzustellen, ob ein positiver Einfluss der Jugendhilfe auf die Entwicklung ersichtlich ist, sondern darauf, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für den Hilfeleistungsfall C. für die Zeit ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. November 2023 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

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