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4 K 2151/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-15, 4 K 2151/21.A
4 K 2151/21.ATribunal administratif15 mars 2023
Die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Aufnahmegesuch gewahrt.
Entscheidungsdatum: 2023-03-15
Aktenzeichen: 4 K 2151/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0315.4K2151.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Aufnahmegesuch gewahrt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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