Verwaltungsgericht Aachen, 2023-01-12, 6 L 26/23

6 L 26/23Tribunal administratif12 janv. 2023

Regest

Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden. Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 26/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 6 L 26/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0112.6L26.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: VersG NRW § 21; GG Art. 8

Leitsätze

Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden.

Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.

Tenor

  1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird die

Z,

beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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