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6 L 2/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-01-05, 6 L 2/23
6 L 2/23Tribunal administratif5 janv. 2023
1. Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist. 2. Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-05
Aktenzeichen: 6 L 2/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0105.6L2.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: PolG NRW § 34 Abs. 1 Satz 1; PolG NRW § 1 Abs. 2; OBG NRW § 14 Abs. 1
Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist.
Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
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