Verwaltungsgericht Aachen, 2023-01-04, 3 L 632/21

3 L 632/21Tribunal administratif4 janv. 2023

Regest

1. Zu einem erfolgreichen Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 stark zerstörten Mehrfamilienhauses zulässt und dabei im Wege der Abweichung - zu Lasten der Nachbareigentümerin - ein geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet. 2. Die für "Ersatzneubauten" in § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW 2018 geschaffene Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, eine Abweichung von der Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche zu gestatten, setzt voraus, dass ein zu ersetzendes (Alt-)Gebäude noch Bestandsschutz genießt. 3. Ein (Alt-)Gebäude genießt u.a. dann Bestandsschutz, wenn es baurechtlich genehmigt wurde, und zwar so lange, wie die zu seiner Errichtung und Nutzung erteilte Baugenehmigung als wirksam anzusehen ist. 4. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen die erteilte Baugenehmigung und den durch sie vermittelten (formellen) Bestandsschutz zum Erlöschen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 632/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-04

Aktenzeichen: 3 L 632/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0104.3L632.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 6 Abs 2 S 1; BauO NRW 2018 § 6 Abs 1 S 3; BauO NRW 2018 § 6 Abs 12 S 2; BauO NRW 2018 § 6 Abs 11 S 2; BauO NRW 2018 § 69

Leitsätze

    1. Zu einem erfolgreichen Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 stark zerstörten Mehrfamilienhauses zulässt und dabei im Wege der Abweichung - zu Lasten der Nachbareigentümerin - ein geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet.
    1. Die für "Ersatzneubauten" in § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW 2018 geschaffene Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, eine Abweichung von der Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche zu gestatten, setzt voraus, dass ein zu ersetzendes (Alt-)Gebäude noch Bestandsschutz genießt.
    1. Ein (Alt-)Gebäude genießt u.a. dann Bestandsschutz, wenn es baurechtlich genehmigt wurde, und zwar so lange, wie die zu seiner Errichtung und Nutzung erteilte Baugenehmigung als wirksam anzusehen ist.
    1. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen die erteilte Baugenehmigung und den durch sie vermittelten (formellen) Bestandsschutz zum Erlöschen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 2008/21 ‑ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. September 2021 (Wiederaufbau eines Mehrfamilienhaus) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, mit einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück H. H1. , G. 17, G1. 96/4, (XXXXX T. , M.---straße 15) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

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