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10 K 1345/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-11-14, 10 K 1345/21.A
10 K 1345/21.ATribunal administratif14 nov. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 10 K 1345/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1114.10K1345.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs 7
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2021 verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran festzustellen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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